Der Kläger hatte bestimmte Leistungen (aus 1989 und 1990) als im Inland nicht steuerbar beurteilt und daher Rechnungen ohne Umsatzsteuer-Ausweis ausgestellt. Eine USt-Prüfung 1992 ergab Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Leistungen. Der Kläger berichtigte daraufhin seine Rechnungen und wies Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt änderte 1992 die USt-Festsetzungen gegen den Kläger für 1989 und 1990 und setzte zugleich gem. § 233a AO Zinsen wegen der Steuernachforderung fest. Ein anschließendes Klageverfahren wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach beantragte der Kläger den Erlaß der auf die USt-Nachforderungen festgesetzten Zinsen – ohne Erfolg.
Nach dem BFH-Urteil sind (für die auf Ermessensfehler beschränkte Prüfung der Erlaßablehnung) folgende Grundsätze maßgeblich:
Darauf konnte sich der Kläger mit seiner Auffassung, daß sich die gegen ihn nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer und die von seinem Leistungsempfänger (aufgrund der berichtigten Rechnungen) abgezogenen Vorsteuerbeträge im Saldo ausglichen, nicht berufen. Zum einen stellt § 233a nicht auf einen Vorteil des Finanzamts ab. Zum anderen entstehen die Umsatzsteuer beim Leistenden und der Vorsteuerabzugsanspruch beim Leistungsempfänger unterschiedlich:
Der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht erst nach Ausgabe der Rechnung mit Steuerausweis. Dagegen entsteht die Umsatzsteuer beim Leistenden mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, unabhängig davon, ob sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen oder beim Finanzamt vorangemeldet wurde ( Vorsteuerabzug ).
Auch wenn die Beteiligten rechtsirrtümlich von Nichtsteuerbarkeit oder Steuerfreiheit ausgehen und das Entgelt danach festlegen, ist die Umsatzsteuer aus dem vereinbarten Preis herauszurechnen. Der zunächst vereinbarte Entgeltsbetrag ist in Entgelt und darauf entfallende Steuer aufzuteilen. Passen die Beteiligten das Entgelt nachträglich an, ist dies (erst) im Besteuerungszeitraum der Änderung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu berücksichtigen.