Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuererlass. Antragsfrist. Vertreten müssen. Grundsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Grundsteuerschuldner hat eine Ertragsminderung zu vertreten, wenn er sich nicht bemüht, den Verfall von Wohnungen zu verhindern, um der Nichtvermietbarkeit entgegenzuwirken.
Normenkette
GrStG §§ 33-34
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G. und G. in Z.. Mit Bescheid vom 11.12.1997 setzte das Finanzamt Suhl den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück G. ab 01.01.1996 auf 39,– DM fest. Die Beklagte veranschlagte daraufhin mit Bescheid vom 15.01.1998 die Grundsteuer für dieses Grundstück für die Jahre 1996 bis 1998 auf jährlich 117,– DM. Im Oktober 1997 setzte das Finanzamt Suhl den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück G. ab 01.01.1996 auf 190,– DM fest. Infolgedessen legte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.1999 die Grundsteuer für das Grundstück G. für 1996 bis 1998 auf jährlich 570,– DM fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Am 19.03.1999 beantragte die Städtische Wohnungsbaugesellschaft Zella-Mehlis als Verwalterin der klägerischen Grundstücke, die Grundsteuer für die Grundstücke G. und G. wegen wesentlicher Ertragsminderung für die Jahre 1996 bis 1998 zu erlassen. Das Einfamilienhaus in der G. sei in schlechtem Bauzustand. Die Klärgrube sei defekt, der Treppenaufgang nicht mehr funktionstüchtig, die Elektroanlage fehlerhaft. Die Wohnung sei am 31.08.1997 vom Mieter gekündigt worden. Das Objekt sei für den Abriss vorgesehen. Das Mehrfamilienhaus in der G. habe vier Wohnungen, die Ofenheizung, kein Bad und nur ein Außen-WC als Sammelanlage im ersten Obergeschoss hätten. 1996 und 1997 seien noch zwei Wohnungen vermietet gewesen, 1998 nur noch eine. Eine Vermietung sei auf Grund des schlechten Standards nicht mehr möglich. Eine Sanierung lohne sich finanziell nicht. Es sei beabsichtigt, das Gebäude abzureißen und die Fläche für einen Neubau zu nutzen.
Mit Bescheid vom 02.09.1999 lehnte die Beklagte den Erlassantrag ab. Zwar habe eine Ertragsminderung des Rohertrages um mehr als 20 Prozent vorgelegen, die Klägerin habe diese jedoch zu vertreten. Sie habe als Eigentümerin die Pflicht, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, um sie vermieten zu können. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 10.09.1999 Widerspruch einlegen. Die Gebäude auf ihren Grundstücken seien seit langer Zeit völlig heruntergekommen und verwahrlost. Sie seien schon vor der Rückübertragung an sie abbruchreif gewesen. Es könne nur noch eine Wohnung für 304,30 DM monatlich vermietet werden. Die laufenden Kosten der Grundstücke seien viel höher.
Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.06.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Minderung der Jahresrohmiete zu vertreten, da sie weder Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungs- noch Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt habe. Entscheidend sei ausschließlich das Verhalten des Eigentümers während des Erlasszeitraums. Ereignisse, die in früheren Kalenderjahren eingetreten seien, und ebenfalls ursächlich für die Minderung im Erlasszeitraum sein könnten, blieben unbeachtlich.
II.
Am 25.07.2000 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Die Grundstücke hätten keinerlei Ertragswert, weil die aufstehenden Gebäude völlig verfallen und wertlos seien. Dies sei von ihr nicht zu vertreten, da sie die Anwesen in diesem schlechten Zustand zurückerhalten habe. Eine wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke sei zur Zeit nicht möglich, da die Planungssituation der Beklagten völlig unklar sei. Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 02.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.06.2000 zu verpflichten, ihr die Grundsteuern für die Grundstücke G. und 1 a in Z. zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.06.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann nicht beanspruchen, dass ihr die Grundsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 für die Grundstücke G. und … erlassen wird.
Mit Bescheid vom 15.01.1998 hat die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück G. für 1996, 1997 und 1998 festgesetzt. Gemäß § 34 Abs. 2 GrStG muss der Erlass bis zum auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März beantragt werden. Erlasszeitraum ist gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift das Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt wird. Ergeht der Grundsteuerbescheid jedoch erst nach dem 31. März des Folgejahres des Erla...