Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererleichterung. Steuerbescheinigung. Neubau. Wiedererrichtung. erhöhte Absetzungen. Baudenkmal. Baumaßnahmen. Bescheinigung nach § 7i EStG
Leitsatz (amtlich)
Eine Steuervergünstigung nach § 7 i Abs. 1 S. 4 EStG kommt nur für Aufwendungen an bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen in Betracht, wenn an diesen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung einer nach § 19 DSchG geschützten Gesamtanlage erforderlich sind.
Neubauten zählen auch dann nicht zu den begünstigungsfähigen Objekten, wenn mit Rücksicht auf eine geschützte Gesamtanlage denkmalschutzrechtliche Auflagen zu beachten waren.
Normenkette
EStG § 7i Abs. 1 S. 4; DSchG § 19
Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Urteil vom 18.09.2000; Aktenzeichen 1 K 1736/99) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. September 2000 – 1 K 1736/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7i Einkommenssteuergesetz – EStG –.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxx in xxx. Das Grundstück befindet sich im Gebiet „Nördlich des Münsters”, das durch Satzung der Stadt xxx vom 27.09.1989 als Gesamtanlage unter Denkmalschutz gestellt wurde. Den Klägern wurde am 18.06.1996 von der Stadt xxx eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Musik-Atelier auf diesem Grundstück und die erforderliche Genehmigung nach § 4 der Satzung zur Erhaltung der Gesamtanlagen in der xxxxx Innenstadt erteilt. In der Folgezeit wurde das genehmigte Wohnhaus unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Auflagen und in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde errichtet.
Nach Abschluss der Arbeiten beantragten die Kläger mit Schreiben vom 10.08.1998 beim Landesdenkmalamt, ihnen eine Bescheinigung nach § 7i EStG und § 82i EStDV für die hierdurch bedingten Mehraufwendungen in Höhe von 60.876,37 DM auszustellen. Mit Bescheid vom 25.11.1998 lehnte das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, Neubauten fielen nicht unter die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesdenkmalamts vom 06.07.1999 zurückgewiesen.
Am 09.08.1999 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, ihnen die beantragte Bescheinigung auszustellen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, Gegenstand der Gesamtanlage seien alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen, gleichgültig, ob es sich hierbei um bebaute oder unbebaute Grundstücke handle. Für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes einer Gesamtanlage sei es unerheblich, ob unter entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Auflagen ein Neubau errichtet oder ein vorhandenes Gebäude saniert werde. In beiden Fällen erfordere der durch die Satzung eingeräumte Denkmalschutz hierdurch bedingte Mehraufwendungen, die sich im vorliegenden Fall in der Bausumme von 60.867,37 DM realisiert hätten. Bereits beim Kauf des Grundstücks sowie in der Planungs- und Bauphase sei ihnen von Vertretern der Stadt xxx mehrfach bestätigt worden, dass die wegen des Ensembleschutzes und der Vorgaben des Denkmalschutzamtes erforderlichen Zusatzkosten steuerlich begünstigt würden.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat dem Antrag des Beklagten folgend mit Urteil vom 18.09.2000 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Bescheinigung nicht vorlägen. § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG sehe die Förderung einer Neubaumaßnahme nicht vor.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger noch ergänzend vor: Die vorgelegten Baupläne hätten auf Grund der Vorgaben des Landesdenkmalamtes dem historischen Vorbild und dem gesamten Erscheinungsbild der Gesamtanlage angepasst werden müssen. So sei insbesondere zur Wahrung des einheitlichen Blicks vom Turm des xxxxx Münsters eine Dacheindeckung in Bibernaturrot erforderlich gewesen. Bauherren, die in dem Bereich einer anderen geschützten Gesamtanlage einen Neubau errichtet hätten, seien in der Vergangenheit problemlos entsprechende Bescheinigungen erteilt worden. Eine Änderung der Praxis sei erst auf Grund der Bescheinigungsrichtlinien des Wirtschaftsministeriums vom 24.08.1998 erfolgt, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu welchem ihr Bauvorhaben bereits abgeschlossen war. Von Seiten der Baugenehmigungsbehörde bzw. der Sanierungstreuhand GmbH seien sie beim Kauf des Grundstücks auf steuerliche Entlastungsmöglichkeiten hingewiesen worden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. September 2000 – 1 K 1736/99 – zu ändern, die Bescheide des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg vom 25.11.1998 und 06.07.1999 aufzuheben und den ...