Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Vollständige Steuerfreistellung bei grenzüberschreitender Aufwärtsverschmelzung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die im Inland ansässige Steuerpflichtige, X GmbH, war zunächst zu jeweils 100 % an folgenden im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften beteiligt.
Diese Gesellschaften wurden mit Wirkung zum xx.xx.xxxx auf die Steuerpflichtige verschmolzen. Die Steuerpflichtige übte dabei ihr steuerliches Wahlrecht dahingehend aus, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten übernommen werden. Daraus ergaben sich Übernahmeergebnisse, die in Summe xxxxx EUR betrugen.
Dieses insgesamt positive Übernahmeergebnis wurde richtigerweise nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gestellt. Allerdings wurden bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses die tatsächlich angefallenen Kosten des Vermögensübergangs zum Abzug gebracht und hiervon 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 KStG behandelt.
Diese Hinzurechnung von 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben ist jedoch EU-rechtswidrig, weil darin ein Verstoß gegen die Vorgabe der Steuerfreistellung eines Übernahmeergebnisses gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie zu sehen ist. Die Fusionsrichtlinie sieht vor, dass die durch die Verschmelzung entstehenden Wertsteigerungen keiner Besteuerung unterliegen dürfen. Diese Wertsteigerungen sind mit dem Übernahmegewinn gleichzusetzen, der somit vollständig steuerfreigestellt werden muss. Die Hinzurechnung von 5 % des Übernahmegewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben widerspricht dieser Vorgabe. Der etwaige Einwand, es handele sich dabei um einen eigenständigen Besteuerungstatbestand, verfängt nicht, da ohne einen ermittelten Übernahmegewinn auch keine nicht abziehbaren Betriebsausgaben zustande kämen und diese somit zwingend einen einheitlichen Besteuerungstatbestand bilden.
Zudem ist auch die Minderung des Übernahmegewinns um die Kosten der Vermögensübergänge nicht mit den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Fusionsrichtlinie zu vereinen. Auch dadurch wird die vollständige Steuerbefreiung des Übernahmegewinns im Sinne von Wertsteigerungen beeinträchtigt, wenn dieser um Kosten des Vermögensübergangs gemindert wird. Die Wertsteigerungen sind ungeachtet der Vermögensübergangskosten entstanden und in vollem Umfang steuerfrei zu stellen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Fusionsrichtlinie vor.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid auf Grund EU-rechtskonformer Anwendung der nationalen Regelungen dahingehend zu ändern, dass keine Hinzurechnung von 5 % nichtabziehbarer Betriebsausgaben i. H. v. xxxxx EUR und die Vermögensübergangskosten i. H. v. xxxxx EUR nicht den steuerfreien Übernahmegewinn mindern, so dass von einem steuerpflichtigen Gewinn i. H. v. xxxxx EUR auszugehen und dieser der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 17/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen