OFD Hannover, Verfügung v. 22.2.2005, S 0500 - 179 - StO 153
Erwerb von Pfandrechten
Die als Gläubiger fingierte Körperschaft erwirbt die Pfandrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die Pfändungspfandrechte an Forderungen. In den Fällen des § 250 AO werden die Pfändungspfandrechte von der Körperschaft erworben, der die ersuchte Vollstreckungsbehörde angehört.
Wechsel des Vollstreckungsgläubigers (Zuständigkeitswechsel)
Durch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit innerhalb eines Bundeslandes ergeben sich keine Auswirkungen für den Vollstreckungsgläubiger.
Wird hingegen ein FA eines anderen Bundeslandes zuständig, wird das neue Bundesland auch Vollstreckungsgläubiger (Art. 108 Abs. 2 GG, § 252 AO).
Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels:
1. Nichtselbstständige (akzessorische) Rechte
Der Zuständigkeitswechsel hat zur Folge, dass die unselbstständigen Rechte auf den neuen Vollstreckungsgläubiger kraft Gesetzes (§§ 412 i.V.m. § 401 BGB) übergehen.
Zu den Rechten, die kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger übergehen, gehören:
- Sicherungshypotheken,
- Schiffshypotheken und Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen,
- Pfandrechte an beweglichen Sachen, auch Pfändungspfandrechte (§ 282 Abs. 2 AO),
- Pfandrechte an Forderungen und anderen Rechten, z.B. an Grundschulden,
- Ansprüche aus Bürgschaften,
- Rechte aus einem Schuldbeitritt,
- Beschlagnahmerecht in einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
Die mit dem Übergang verbundenen Maßnahmen (Berichtigung des Grundbuchs, Mitteilung an den Drittschuldner sowie Übertragung der Pfandsachen) dienen nur der Klarstellung.
Der Antrag auf Grundbuchberichtigung sollte einen Hinweis auf den Übergang des Grundpfandrechts wegen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit, das neu zuständige FA und das neue Aktenzeichen enthalten.
2. Selbstständige Sicherungsrechte
Selbstständige Sicherungsrechte gehen nicht kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger über. Diese Rechte müssen gesondert auf den neuen Vollstreckungsgläubiger übertragen werden.
Selbstständige Sicherungsrechte sind:
- Sicherungsgrundschulden,
- Sicherungseigentum und
- die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen.
In diesen Fällen bedarf es entweder einer Abtretung (Sicherungsgrundschulden, abgetretene Forderungen) oder Übereignung (Sicherungseigentum) an den neuen Vollstreckungsgläubiger. Die Abtretung einer Briefgrundschuld kann durch eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefs (§§ 154, 1192, 1155 BGB) oder durch eine formlose Abtretungserklärung, die Übergabe des Grundschuldbriefs und die Eintragung ins Grundbuch (§§ 1154, 873 BGB) bewirkt werden. Da eine öffentliche Beglaubigung nur durch einen Notar erfolgen kann, ist es zweckmäßig, bei einem Zuständigkeitswechsel die zweite Alternative zu wählen.
Soll die Abtretung einer Briefgrundschuld in das Grundbuch eingetragen werden, genügt es, dem Grundbuchamt an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorzulegen, § 26 GBO. Zur Abtretung eines Briefrechts ist deshalb eine schriftliche Abtretungserklärung, die formfreie Annahme derselben und die Übergabe des Briefs erforderlich (§ 1154 Abs. 1, § 1192 BGB). Die Abtretungserklärung bedarf verfahrensrechtlich der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (öffentliche Urkunde). Das Ersuchen, auf Grund dessen die Eintragung vorgenommen werden soll, ist in der Form des § 29 Abs. 3 GBO zu fertigen, d.h., es ist zu unterschreiben und mit einem Dienststempelabdruck zu versehen. Hierdurch soll u.a. dem Grundbuchamt die Prüfung erspart werden, ob dem Ersuchen oder der Erklärung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukommt.
Sicherungsübereignete Gegenstände sind dem neuen Gläubiger, vertreten durch das nun zuständige FA, gemäß § 929 Satz 1 BGB zu übertragen. Ist der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter im Besitz der Gegenstände, kann die Übergabe gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an den neuen Vollstreckungsgläubiger ersetzt werden.
Normenkette
AO 1977 § 252