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Vollstreckungsverfahren: Zuständigkeitswechsel des Gläubigers

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OFD Hannover, Verfügung v. 22.2.2005, S 0500 - 179 - StO 153

Erwerb von Pfandrechten

Die als Gläubiger fingierte Körperschaft erwirbt die Pfandrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die Pfändungspfandrechte an Forderungen. In den Fällen des § 250 AO werden die Pfändungspfandrechte von der Körperschaft erworben, der die ersuchte Vollstreckungsbehörde angehört.

Wechsel des Vollstreckungsgläubigers (Zuständigkeitswechsel)

Durch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit innerhalb eines Bundeslandes ergeben sich keine Auswirkungen für den Vollstreckungsgläubiger.

Wird hingegen ein FA eines anderen Bundeslandes zuständig, wird das neue Bundesland auch Vollstreckungsgläubiger (Art. 108 Abs. 2 GG, § 252 AO).

Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels:

1. Nichtselbstständige (akzessorische) Rechte

Der Zuständigkeitswechsel hat zur Folge, dass die unselbstständigen Rechte auf den neuen Vollstreckungsgläubiger kraft Gesetzes (§§ 412 i.V.m. § 401 BGB) übergehen.

Zu den Rechten, die kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger übergehen, gehören:

  1. Sicherungshypotheken,
  2. Schiffshypotheken und Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen,
  3. Pfandrechte an beweglichen Sachen, auch Pfändungspfandrechte (§ 282 Abs. 2 AO),
  4. Pfandrechte an Forderungen und anderen Rechten, z.B. an Grundschulden,
  5. Ansprüche aus Bürgschaften,
  6. Rechte aus einem Schuldbeitritt,
  7. Beschlagnahmerecht in einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Die mit dem Übergang verbundenen Maßnahmen (Berichtigung des Grundbuchs, Mitteilung an den Drittschuldner sowie Übertragung der Pfandsachen) dienen nur der Klarstellung.

Der Antrag auf Grundbuchberichtigung sollte einen Hinweis auf den Übergang des Grundpfandrechts wegen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit, das neu zuständige FA und das neue Aktenzeichen enthalten.

2. Selbstständige Si...

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