(1) Der Vollziehungsbeamte ist, solange er mit der Vollstreckung beauftragt ist und soweit nicht Absatz 4 Platz greift, berechtigt und verpflichtet, die beizutreibende Leistung, insbesondere den beizutreibenden Geldbetrag, anzunehmen. Dies gilt auch für eine angebotene Teilleistung. Die Annahme durch den Vollziehungsbeamten bewirkt, dass der Vollstreckungsschuldner der Leistung entsprechend befreit wird. Bei Zahlung mit Scheck hängt die Befreiung von der Einlösung ab.

 

(2) Macht der Leistende dem Vollziehungsbeamten gegenüber einen Vorbehalt oder stellt er eine Bedingung, so hat der Vollziehungsbeamte den Vorbehalt oder die Bedingung in die Niederschrift aufzunehmen und den Leistenden darauf hinzuweisen, dass ihm die Vollstreckungsstelle schriftlich mitteilen wird, ob die Vollstreckungsbehörde den Vorbehalt oder die Bedingung annimmt.

 

(3) Der Vollziehungsbeamte darf nur mit schriftlichem oder elektronischem Vollstreckungsauftrag Leistungen, insbesondere Zahlungsmittel, zur Abführung an die zuständige Kasse annehmen. Wird dem Vollziehungsbeamten eine Leistung angeboten, zu deren Annahme er nicht befugt ist, hat er den Anbietenden aufzufordern, den Betrag an die zuständige Kasse zu überweisen.

 

(4) Ist die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, kann der Vollziehungsbeamte mit Zustimmung des Sachgebietsleiters in Ausnahmefällen Zahlungsmittel im Dienstgebäude annehmen, sofern er mit der Beitreibung des ihm angebotenen Betrages beauftragt ist.

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