(1) Beim freihändigen Verkauf von Sachen hat der Vollziehungsbeamte darauf bedacht zu sein, dass er einen möglichst hohen Preis erzielt. Die Vollstreckungsstelle setzt einen Mindestpreis fest. Abschnitt 53 Abs. 4, 5 und 7 und Abschnitt 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(2) Der Vollziehungsbeamte muss in der Niederschrift über einen freihändigen Verkauf die Angaben nach Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 - noch Folgendes zu enthalten:

 

1.

den beizutreibenden Geldbetrag, bei mehreren Pfändungen alle beizutreibenden Geldbeträge,

 

2.

die Bezeichnung der verkauften Sachen und die dafür vom Vollziehungsbeamten und gegebenenfalls von einem Sachverständigen (Abschnitt 51 Abs. 5) angegebenen gewöhnlichen Verkaufswerte (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4), bei Gold- und Silbermünzen auch den von einem Sachverständigen geschätzten Gold- und Silberwert,

 

3.

die Abreden mit dem Käufer,

 

4.

die Angabe, dass der Käufer eines Pfandstücks auf den Ausschluss jedes Gewährleistungsanspruchs wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels hingewiesen worden ist,

 

5.

eine Angabe darüber, ob das Kaufgeld entrichtet und die Sache dem Käufer ausgehändigt worden ist,

 

6.

die Unterschrift des Käufers unter Angabe seiner Anschrift oder, wenn der Käufer nicht unterschrieben hat, den Grund dafür. Bei Kleinverkäufen kann die Vollstreckungsstelle auf das namentliche Festhalten des Käufers verzichten.

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