(1) Beim freihändigen Verkauf von Sachen hat der Vollziehungsbeamte darauf bedacht zu sein, dass er einen möglichst hohen Preis erzielt. Die Vollstreckungsstelle setzt einen Mindestpreis fest. Abschnitt 53 Abs. 4, 5 und 7 und Abschnitt 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Der Vollziehungsbeamte muss in der Niederschrift über einen freihändigen Verkauf die Angaben nach Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 - noch Folgendes zu enthalten:
1. |
den beizutreibenden Geldbetrag, bei mehreren Pfändungen alle beizutreibenden Geldbeträge, |
3. |
die Abreden mit dem Käufer, |
4. |
die Angabe, dass der Käufer eines Pfandstücks auf den Ausschluss jedes Gewährleistungsanspruchs wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels hingewiesen worden ist, |
5. |
eine Angabe darüber, ob das Kaufgeld entrichtet und die Sache dem Käufer ausgehändigt worden ist, |
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