Regelmäßig handelt es sich bei einem Volontariat nicht um ein Arbeitsverhältnis. Dementsprechend zählen Volontäre zu den Auszubildenden im besonderen Ausbildungsverhältnis des § 26 BBiG. Als Folge gelten für das Volontariat die die §§ 10–16 und 17 Abs. 1, 6 und 7 BBiG sowie die §§ 18–23 und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
2.1 Volontäre und Mindestlohn
Da Volontäre grundsätzlich als "andere Auszubildende" nach § 26 BBiG eingestuft werden, gilt für Sie der gesetzliche Mindestlohn nicht. Ein Volontariat kann nach Ansicht des BAG grundsätzlich auch nicht als mindestlohnpflichtiges Praktikum i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eingestuft werden. In der Entwurfsbegründung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG heißt es, "der Praktikant müsse eingestellt worden sein, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung handelt." Über weitere Kriterien, die als Maßstab für die Annahme einer "vergleichbaren praktischen Ausbildung" heranzuziehen sind, gibt die Gesetzesbegründung indes keinen eindeutigen Aufschluss. Zu der im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eingefügten Legaldefinition wird ausgeführt, dass Rechtsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG, die auf eine praktische Ausbildung abzielen, welche mit der Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes vergleichbar seien, weder Arbeitsverhältnisse noch Praktikumsverhältnisse seien, und dass damit etwa Volontariate nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen.
Die Volontäre haben aber Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG.
Auch reine Arbeitsverhältnisse sind möglich
Sollte bei einem Volontariat ausnahmsweise die Arbeitsleistung des Volontärs im Vordergrund stehen und der Ausbildungscharakter dahinter zurücktreten, ist auch die Ausgestaltung als reines Arbeitsverhältnis denkbar. Nach der Rechtsprechung kommt es auf den Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten an. Überwiegt die Pflicht zur Erbringung der vertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein anderes Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG. Es gelten dann die üblichen Regelungen für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss außerdem daran denken, die Leistung solcher Volontäre mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
2.2 Unbefristete Beschäftigung im Anschluss
Hat der Volontär sein Volontariat abgeschlossen, kann der Arbeitgeber ihn unbefristet oder befristet einstellen. Die Befristung ist für bis zu 2 Jahre ohne Sachgrund möglich. Der Ausschluss einer befristeten Einstellung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für den Fall, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, greift in diesem Fall nicht. Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ebenso wenig schließt die frühere Beschäftigung als Praktikant, Volontär oder Umschüler eine sachgrundlose Befristung aus, wenn die Vordienstzeit in keinem Arbeitsverhältnis verbracht wurde.