Leitsatz
1. Ein Grundstück, das die Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen Dritten vermieten, damit dieser es der Gesellschaft im Rahmen eines Pachtvertrags zur Nutzung überlässt, kann auch dann Sonderbetriebsvermögen II darstellen, wenn der Mietvertrag langfristig, der Pachtvertrag jedoch (nur) auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.
2. Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21.4.2004, 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gem. § 74 FGO auszusetzen sind.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Sachverhalt
Die klagende OHG betrieb eine Tankstelle auf einem Grundstück, das den beiden Gesellschaftern gehörte. Die Gesellschafter hatten das Grundstück an eine Mineralölgesellschaft vermietet und dieser eine dinglich gesicherte befristete, beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt. Anschließend hatte die Mineralölgesellschaft
Das FA hielt die von der Mineralölgesellschaft gezahlte Miete für Sonderbetriebseinnahmen. Die gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer auszusetzen (s. dazu die Besprechung des BFH-Beschlusses vom 15.3.2005, IV B 91/04, BFH-PR 2005, 293, in diesem Heft).
Das Grundstück sei notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der OHG. Das wirtschaftliche Eigentum sei bei den Gesellschaftern verblieben. Die Nutzung für die Tankstelle sei für die OHG trotz der eingeräumten Dienstbarkeit wirtschaftlich vorteilhaft gewesen. Dass das FG der unterschiedlichen Laufzeit von Miet- und Pachtverhältnis keine weitere Bedeutung beigemessen habe, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hinweis
1. In ständiger Rechtsprechung behandelt der BFH Wirtschaftsgüter der Gesellschafter, die der Mitgliedschaft des Gesellschafters in anderer Weise als durch unmittelbare Nutzung durch die Gesellschaft dienen, als sog. Sonderbetriebsvermögen II. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn der Besitz des Wirtschaftsguts für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftliche Vorteile bringt oder wenn er der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst dient. Ein Grundstück des Gesellschafters, das dieser einem Dritten überlässt, der es seinerseits der Gesellschaft vermietet, wird danach als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II beurteilt.
2. Im Besprechungsfall war allerdings zu klären, ob das Grundstück überhaupt ein Wirtschaftsgut der Gesellschafter war. Das konnte es nur sein, wenn die Gesellschafter wirtschaftliche Eigentümer waren. Daran konnte man wegen der dinglichen Belastung mit einer Dienstbarkeit zweifeln. Der BFH hatte etwa angenommen, dass der Eigentümer das wirtschaftliche Eigentum an einem für die U-Bahn untertunnelten Grundstücksteil verliert, wenn Inhalt der Dienstbarkeit die unwiderrufliche Bebauung ist. Die Verhältnisse im Besprechungsfall sah der BFH aber anders, denn die Dienstbarkeit sollte zugleich eine Nutzung durch die Gesellschaft als Pächter der baulichen Anlage sichern.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.2.2005, IV R 23/03