Betrifft eine Erbschaft oder eine Schenkung einen Anteil einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder -gemeinschaft, ist der Anteil am Wert dieser Gesellschaft gesondert festzustellen. Allgemein gesprochen ist der Anteil am Wert von anderen als in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BewG genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG). Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeutung sind, trifft das für die Erbschaftsteuer oder die vorhergehende Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–4 BewG zuständige FA (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG).
Beraterhinweis Soweit zum Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bzw. Gemeinschaft von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert max. 100.000 EUR) gehört, kann auf eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG (bzw. Nr. 1 bis Nr. 4) verzichtet werden. Der Wert kann dabei aus Vereinfachungsgründen im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei können i.d.R. die Werte über das vorhandene Vermögen zum Bewertungsstichtag oder zum 1.1. des Jahres der Steuerentstehung übernommen werden (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 7.12.2017, BStBl. I 2018, 53 Rz. 1.7).
Für die gesonderte Feststellung nach §§ 151 ff. BewG von vermögensverwaltenden Gesellschaften fungiert § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG als Auffangtatbestand (FG Münster v. 16.4.2015 – 3 K 1402/12 F, EFG 2015, 1170). Die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden der Gesellschaft sind dem jeweiligen Erwerber entspr. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG zuzurechnen (R B 151.7 Abs. 1 Satz 1 ErbStR, s. dazu auch IV.). Der Erwerb gilt daher als Erwerb der Miteigentumsanteile an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Vermögensgegenständen und Schuldposten (R E 10.4 Abs. 2 ErbStR). Die nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellenden Vermögensgegenstände und Schulden sind im Feststellungsbescheid unsaldiert darzustellen (R B 151.7 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Es erfolgt daher eine Einzelbewertung von Vermögensgegenständen und Schulden (z.B. nach § 9 BewG), die nicht zusammengefasst festzustellen sind.
In der Regel dürften hierbei mehrere Werte festzustellen sein. Dabei gilt es insb zu beachten, dass nicht alle Vermögensgegenstände, die der vermögensverwaltenden Gesellschaft zuzurechnen sind, ein Teil der Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG sind. In die Wertermittlung sind ausdrücklich Werte von inländischem Grundbesitz, inländischem Betriebsvermögen, Anteilen an inländischem Betriebsvermögen sowie Anteilen an inländischen nicht notierten Kapitalgesellschaften nicht einzubeziehen (Halazinsky in Rössler/Troll, 34. EL 1/2022, § 151 BewG Rz. 27; R B 151. 7 Abs. 2 ErbStR; H B 151.7 ErbStH). Im Gegensatz dazu sind die Werte für ausländischen Grundbesitz und ausländische Beteiligungen mit in die Feststellung aufzunehmen, da diese Werte nicht eigenständig einer gesonderten Feststellung unterliegen (§ 151 Abs. 4 BewG; R B 151.1 Abs. 3 ErbStR; R B 152 Abs. 1 Satz 3 ErbStR; H B 151.7 ErbStH).
Zuständigkeit: Soweit zum Vermögen der vermögensverwaltenden Gesellschaft inländischer Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen, Anteile an inländischem Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen nicht notierten Kapitalgesellschaften gehören, teilt das Feststellungs-FA (§ 152 Nr. 4 BewG) dies dem Erbschaftsteuer-FA mit, so dass diese gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BewG beim jeweils zuständigen FA i.S.d. § 152 BewG angefordert werden können (H B 151.7 ErbStH). Für die vermögensverwaltende Gesellschaft ist das Verwaltungs-FA nach § 152 Nr. 4 BewG zuständig, d.h. das FA, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht.
Die Basiswertregelung nach § 151 Abs. 3 BewG findet Anwendung (R B 151.7 Abs. 3 ErbStR; R B 151.8 Abs. 2 Satz 1 ErbStR). Dagegen erfolgt keine Ableitung aus Verkäufen. Folgende Ausgangssituation ist denkbar:
Verfahrensablauf: Das Erbschaftsteuer-FA fordert das Verwaltungs-FA der A GbR auf, eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG durchzuführen. Daraufhin fordert das Verwaltungs-FA die A GbR auf, eine entspr. Feststellungserklärung abzugeben. Da die A GbR über ein Grundstück in Deutschland verfügt, teilt das Verwaltungs-FA dies unter Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit und der Lage dem Erbschaftsteuer-FA mit, so dass dieses eine gesonderte Feststellung beim Lage-FA (§ 152 Nr. 1 BewG) anfordern kann (H B 151.7 ErbStH). Das heißt, der Wert des Grundstücks in Deutschland wird nicht in der Wertfeststellung der A GbR auftauchen. Weiterhin hat auch keine Aufforderung zur gesonderten Feststellung des Verwaltungs-FA der A GbR an das Lage-FA des Grundstücks zu erfolgen.
Die A GbR hält neben dem Grundstück in Deutschland eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Italien. Eine gesonderte Feststellung dieses Werts nach § 151 Abs. 1 Satz 1 N...