Leitsatz
Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.
Normenkette
§ 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Vermietung seines Grundstücks. Anstelle des Klägers beauftragte dessen Vater im Interesse seines Sohns Handwerker damit, Erhaltungsarbeiten durchzuführen, und beglich die auf seinen – des Vaters – Namen ausgestellten Rechnungen. Erst nachträglich wurden die Rechnungen auf den Namen des Klägers geändert.
Als Aufwand des Vaters und nicht des Klägers lehnte das FA dessen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH kann der Kläger die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Es komme nicht darauf an, ob und inwieweit sich das jeweilige Vertragsverhältnis als Bargeschäft des täglichen Lebens darstelle, das über die Grundsätze des "Geschäfts für den, den es angeht" den Kläger unmittelbar verpflichte. Denn der Vater des Klägers habe die Verträge über Erhaltungsarbeiten mit den Handwerkern im eigenen Namen, aber im Interesse des Klägers abgeschlossen und die vereinbarte Vergütung an die Handwerker entrichtet. Weil er die Beträge nicht vom Kläger zurückgefordert habe, habe er sie ihm zugewendet.
Hinweis
Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Im Streitfall stehen die Erhaltungsaufwendungen, um die es hier geht, mit der vom Kläger verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Ihrer Abziehbarkeit steht nicht entgegen, dass sie ein Dritter, nämlich der Vater des Klägers, getragen hat, indem er im Interesse des Klägers mit den Handwerkern Verträge abschloss und die auf ihn lautenden Rechnungen bezahlte.
Abziehbar sind allerdings nur solche Aufwendungen als Werbungskosten, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (vgl. BFH, Urteil vom 3.12.2002, IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468, m.w.N.). Auf die Mittelherkunft (z.B. durch Schenkung) kommt es aber nicht an (BFH, Urteil vom 4.9.2000, IX R 22/97, BFH-PR 2001, 7). Dementsprechend sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungswegs zurechenbar, sondern auch, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (vgl. RFH, Beschluss vom 10.2.1937, VI A 111/37, RStBl 1937, 898).
Auch in diesem Fall des abgekürzten Vertragswegs wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirkt dadurch zugleich seine Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt. Nach dem für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses ist die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg über den Steuerpflichtigen im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen – so der BFH – gleich zu behandeln (so auch Jakob/Jüptner, FR 1988, 141, 148).
Dies gilt nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn Zuwendungsgegenstand entsprechend dem abgekürzten Zahlungsweg ein Geldbetrag ist, wie dies bei den streitbefangenen Werkverträgen der Fall ist (vgl. § 631 Abs. 1 BGB: Der Besteller ist zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet). Bei Dauerschuldverhältnissen und bei Kreditverbindlichkeiten kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nach der Rechtsprechung indes nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 31.5.2005, X R 36/02, BFH-PR 2005, 364). Um Dauerschuldverhältnisse handelt es sich bei Werkverträgen jedoch nicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.11.2005, IX R 25/03