Leitsatz

"Burn-Out-Kurse" im Bereich der Primärprävention sind nur dann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. (jetzt § 4 Nr. 14 Bst. a UStG) steuerfrei, wenn sie einem therapeutischen Zweck dienen und wenn die Anbieterin einer derartigen Maßnahme der Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V die für die Steuerbefreiung erforderliche Qualifikation besitzt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin studierte Sozialpädagogik. Nach Absolvierung einer 5-jährigen psychotherapeutischen Zusatzausbildung war sie im Bereich der Therapie bzw. des Coachings tätig. Im Auftrag einer Krankenkasse entwickelte sie einen Kurs "Prävention von Burnout" und hielt insoweit Kurse für die Krankenkasse ab.

 

Entscheidung

Die von der Klägerin erbrachten "Burn-Out-Kurse" im Bereich der Primärprävention sind nach Auffassung des FG Hamburg aus 2 Gründen nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. Solche Leistungen müssen einem therapeutischen Zweck dienen und medizinischer Art sein. Die Leistung muss auf medizinischen Feststellungen beruhen, von zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen Fachpersonal getroffen worden oder der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt worden sein. Bei Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 Abs. 1 SGB V fehlt es an einem solcherart verstandenen therapeutischen Zweck. Sie haben keinen unmittelbaren Krankheitsbezug, weil sie den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen.

Gerade wegen der Vielschichtigkeit des Erscheinungsbilds eines "Burn-Outs" ist es zur Abgrenzung steuerpflichtiger von steuerfreien Leistungen notwendig, geeignete objektive Kriterien aufzustellen, die auf medizinische Leistungen zurückführen. Im Streitfall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kursteilnehmer aufgrund ärztlicher Verordnung oder sonst auf ärztlicher oder ähnlicher Veranlassung an den Kursen teilnahmen, um Krankheiten oder Gesundheitsstörungen von der Klägerin behandeln zu lassen. Auf die subjektive Behauptung der Klägerin, es habe sich bei den Kursteilnehmern bereits um kranke Personen gehandelt, kommt es nicht an.

Des Weiteren entspricht die Qualifikation der Klägerin als Anbieterin einer Maßnahme der Primärprävention nach §20 Abs. 1 SGB V nicht der für die Steuerbefreiung erforderlichen Qualifikation. Die Klägerin ist keine Psychotherapeutin. Das Studium der Sozialpädagogik mit einer psychotherapeutischen Zusatzausbildung genügt nicht.

Aus der Kostentragung durch den Auftraggeber Krankenkasse kann im Streitfall nicht auf das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation geschlossen werden. Schließlich fehlen die Leistungen der Klägerin in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V. Auch ist die Klägerin nicht nach § 124 SGB V zugelassen, hat keinen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V bzw. einen Versorgungsvertrag gem. § 11 Abs. 2, § 40, § 111 SGB V für Leistungen von Fachkräften zur medizinischen Rehabilitation geschlossen.

 

Hinweis

Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: V B 60/14).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 14.04.2014, 1 K 51/13

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