Rz. 99

[Autor/Stand] Festhalten an der Schwelle von 25 %. Als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung definiert § 8 Abs. 5 die Voraussetzung einer niedrigen Besteuerung. Eine solche wird angenommen, wenn die Einkünfte, für welche die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, einer ertragsteuerlichen Belastung von weniger als 25 % unterliegen. Dies entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 3 AStG a.F. Das Festhalten am bisherigen Wert wird ausweislich der Gesetzesbegründung mit den laufenden Arbeiten der OECD zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung (Rz. 30 f.) begründet; diesen Entwicklungen solle "durch unilaterale Regelungen" nicht vorgegriffen werden.[2] Etwas überraschend wird weiter ausgeführt, dass die Niedrigsteuerschwelle sich am Niveau der hälftigen ertragsteuerlichen Belastung inländischer Steuerpflichtiger mit KStG und GewSt orientiere.[3] Dies ist nicht sachgerecht (s. auch Rz. 21). Auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesätze und des Solidaritätszuschlags beläuft sich die Gesamtbelastung von Kapitalgesellschaften auf allenfalls knapp über 30 % und liegt somit nur wenige Prozentpunkte über der vermeintlichen Niedrigbesteuerungsschwelle gem. § 8 Abs. 5. Mithin wird deutlich, dass das Festhalten am Referenzsteuersatz i.H.v. 25 % verfehlt ist und jeder Logik entbehrt. Systematisch verfehlt ist auch die Entstehung von Anrechnungsüberhängen bei einer Besteuerung der ausländischen Zwischengesellschaft mit einem Steuersatz von zwischen 15 % und 25 %. Dieser könnte nur durch eine Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche Gewerbesteuer vermieden werden. Zu Einzelheiten kann auf Rz. 21 verwiesen werden.

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Bestimmung des Steuersatzes. Wie bisher kommt es nach § 8 Abs. 5 darauf an, ob die passiven Einkünfte niedrig besteuert sind. Wenngleich Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATAD auf die Steuerlast der Zwischengesellschaft für alle Einkünfte abstellt (einschließlich der aktiven Einkünfte), ist die Fortführung der bisherigen Rechtslage sachgerecht. Denn die Durchschnittsbetrachtung der ATAD kann zu einer nicht systemgerechten "Vermischung" aktiver und passiver Einkünfte zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung führen. Zutreffend weist daher die Gesetzesbegründung darauf hin, dass es dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung entspricht, die Verlagerung passiver und niedrig besteuerter Einkünfte zu verhindern und infolgedessen für die Feststellung der Niedrigbesteuerung auf die passiven Einkünfte abzustellen ist.[5]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.07.2021
[2] BT-Drucks. 19/28652, 51.
[3] BT-Drucks. 19/28652, 57.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.07.2021
[5] BT-Drucks. 19/28652, 57.

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