Leitsatz
1. Ist die Warenbeschreibung der Unterpos. 8543 7010 KN so zu verstehen, dass darunter nur solche Geräte einzureihen sind, die ausschließlich über Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen verfügen?
2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:
Sind in die Unterpos. 8543 7010 KN auch Geräte einzureihen, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion gegenüber deren Hauptfunktion (hier Lesefunktion) nicht erheblich ist?
Normenkette
KN Unterpos. 8543 7010, 8543 7090
Sachverhalt
Lesegeräte für elektronische Bücher (E-Book-Reader) verfügen neben der für das Lesen elektronischer Bücher erforderlichen Hard- und Software, einer Sprachausgabeoption und einem Programm zur Wiedergabe von Audioformaten über eine Wörterbuchfunktion. Für eine dem Streitfall vorausgegangene Einfuhr waren solche Geräte zunächst unter Zugrundelegung der Unterposition 8543 7090 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif als "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere" (Zollsatz 3,7 %), auf Einspruch dann in die Unterposition 8543 7010 KN "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" (Zollsatz frei) eingereiht worden. Daraufhin beantragte die Klägerin die Erteilung einer dahin gehenden verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA); FG Hamburg, Urteil vom 14.2.2013, 4 K 78/12. Das Hauptzollamt (HZA) hat jedoch die E-Book-Reader in die Unterposition 8543 7090 KN eingereiht mit der Begründung, das Lesegerät für elektronische Bücher bestimme den Charakter der Ware.
Entscheidung
Der BFH hat die Tarifierungsentscheidung dem EuGH überlassen.
Hinweis
Der BFH war sich der richtigen tariflichen Einordnung nicht sicher und musste deshalb gem. Art. 267 AEUV den EuGH befragen.
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware entsprechen nämlich dem Wortlaut der Unterposition 8543 7010 KN, in welche Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen einzureihen sind. Nach der AV 6 i.V.m. der AV 1 hat der Wortlaut der Unterposition Vorrang vor jeder anderen Erwägung. Der Wortlaut der Unterposition 8543 7010 KN erscheint nicht auslegungsbedürftig. Dass die Geräte neben der Wörterbuchfunktion eine weitere (Haupt-)Funktion haben, scheint danach bedeutungslos zu sein. Zwar geht nach der AV 3a, die gem. AV 6 sinngemäß auch auf die Ermittlung der Unterposition anzuwenden ist, die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die Unterposition 8543 7010 KN enthält die genauere Warenbezeichnung gegenüber der Unterposition 8543 7090 KN "andere". Darüber hinaus fehlt es schon an der im Eingangssatz der AV 3 genannten Voraussetzung für deren Anwendung: Für die Einreihung der E-Book-Reader kommen nicht zwei (oder mehr) Unterpositionen in Betracht. Die Unterposition 8543 7090 KN, in der "andere" Geräte genannt sind, ist keine weitere Einreihungsmöglichkeit i.S.d. AV 3. Als Auffangposition kommt sie nur zur Anwendung, wenn die Einreihung in eine der vorstehenden Unterpositionen nicht möglich ist.
Aus der Einreihungsverordnung Nr. 763/2011 zieht die Europäische Kommission indes andere Schlüsse. Das hat der BFH als Begründung dafür genommen, die Frage dem EuGH vorzulegen, wobei der Senat aber vielleicht doch trotz der einigermaßen apodiktischen Ausführungen des Vorlagebeschlusses, die Unterposition 8543 7010 KN sei die richtige, im Innern Zweifel gehabt hat.
Für den Fall, dass in die Unterposition 8543 7010 KN nicht nur Geräte eingereiht werden müssen, deren einzige Leistungsmerkmale Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen sind, ist zudem klärungsbedürftig, ob auch Geräte, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion gegenüber deren Hauptfunktion (hier Lesefunktion) unbedeutend ist, gleichwohl in diese Unterposition fallen (zweite Vorlagefrage). Vgl. dazu Urteil des EuGH vom 4.3.2004, C‐130/02 – Krings GmbH (Slg. 2004, I‐2121).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 12.11.2013 – VII R 13/13