Leitsatz
- Für den Zeitpunkt der Rechnungserstellung muss die im Abrechnungspapier genannte Bezeichnung und Anschrift des leistenden Unternehmers zutreffen. Da erst mit der Vorlage der Rechnung der Vorsteuerabzug eröffnet wird, ist dies der für die Überprüfung und Erhebung des Steueranspruchs entscheidende Zeitpunkt.
- Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs haben objektiven Charakter. Die subjektive, gutgläubige Überzeugung des Leistungsempfängers kann ein bestimmtes, objektiv nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt die Lieferung und Verlegung von Baustahl- und Baustahlmatten. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin ließ der Beklagte Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen der V-GmbH im gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001 nicht zum Abzug zu, da die V-GmbH nicht im Handelsregister eingetragen und somit rechtlich nicht existent sei. Ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb erfolglos (Beschluß v. 20.10.2003, 11 V 4803/03). Die V-GmbH war durch notariellen Vertrag im Jahr 1999 gegründet. Die erfolgte Anmeldung zum Handelsregister wurde durch Beschluss des Amtsgerichts im Jahr 2000 zurückgewiesen, weil die Handwerkskammer ihrer Mitwirkungspflicht nicht habe nachkommen können, da die Beteiligten die Vorlage der notwendigen Unterlagen und die Erteilung der erforderlichen Auskünfte verweigert hätten. Hinsichtlich des Geschäftssitzes der V-GmbH ermittelte die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, dass die auf der Rechnung der GmbH angegebene Telefonnummer seit Oktober 2000 einer anderen Person zugeteilt war. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der angegebenen Geschäftsadresse um eine Halle handelte und diese ein Herr ... an Herrn ... vermietet hatte, wobei dieser wiederum eine Untervermietung an die V-GmbH aufgrund eines mündlichen Vertrages vorgenommen hatte.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerjahresbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der strittigen Vorsteuern abgelehnt. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn die GmbH die in der Rechnung ausgewiesenen Umsätze ausgeführt hat und wenn diese Voraussetzungen anhand der Angaben in der Rechnung durch die Finanzverwaltung nachgeprüft werden können. Davon ist nicht auszugehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich nicht bestanden hat
Hinweis
Das Besondere an diesem Fall ist, dass die V-GmbH mangels Eintragung ins Handelsregister nicht entstanden ist. Es kann auch keine so genannte unechte Vorgesellschaft, die nach den Regeln der GmbH zu behandeln wäre, angenommen werden. Denn nach Ablehnung des Eintragungsantrags durch das Amtsgericht ist die Eintragung nicht weiter betrieben worden. Demnach findet das Recht der GmbH bzw. einer Vor-GmbH auf das Gebilde der V-GmbH keine Anwendung (vgl. BFH, Urteil v. 7.4.1998, VII R 82/97, BStBl 1998 II S. 531, 534). Diese kommt demnach zivilrechtlich nicht als Vertragspartei in Betracht. Da das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich der zivilrechtlichen Sichtweise folgt, spricht vieles dafür, umsatzsteuerlich die V-GmbH als Leistende auszuschließen.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 155 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. Zum einen erscheint grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Anforderungen an die Angaben in einer berichtigten Rechnung gelten, die in einem längeren Zeitabstand nach der Leistung erstellt wird. Zum anderen erfolgt die Zulassung im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren V R 14/06 und V R 15/06.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 13.06.2007, 11 K 536/05