Leitsatz
Ein vertragliches Rücktrittsrecht ist innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auszuüben. Es liegt keine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG vor, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht Vertragsbedingung ist.
Sachverhalt
Der am 30.09.1999 notariell beurkundete Kaufvertrag über ein unbebautes Grundstück wurde durch die gesetzlichen Vertreter der Verkäuferin am 27.10.1999 genehmigt. Die Verkäuferin hatte für die Beschaffenheit des Grundstücks keine Gewährleistung übernommen. Weiterer Vertragsbestandteil war ein bis zum 25.05.2000 bestehendes vertragliches Rücktrittsrecht mit Verlängerungsoption bei Nichtvorliegen der vom Erwerber erstrebten Baugenehmigung. Mit notarieller Vereinbarung vom 23.05.2000 wurde das Rücktrittsrecht vorbehaltlich der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter der Verkäuferin bis zum 30.09.2000 verlängert. Für den Fall der Verweigerung der Genehmigung übte der Erwerber sein vertragliches Rücktrittsrecht mit Wirkung zum 25.05.2000 aus. Die Genehmigung erfolgte am 31.05.2000. Mit notariellem Aufhebungsvertrag vom 16.12.2003 hoben die Parteien den Kaufvertrag noch vor Eintragung des Erwerbers im Grundbuch auf. Die Finanzbehörde versagte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 GrEStG.
Entscheidung
Die Grunderwerbsteuer entstand gemäß § 14 Nr. 2 GrEStG mit Genehmigung vom 27.10.1999. Damit war die Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG am 27.10.2001 abgelaufen und die einvernehmliche Aufhebung am 16.12.2003 verspätet. Ebenfalls wurde der in notarieller Urkunde vom 23.05.2000 erklärte Rücktritt aufgrund der späteren Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht wirksam. Nach der Auslegung des Kaufvertrags war die Erteilung der Baugenehmigung keine Vertragsbedingung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG. Die Verkäuferin traf weder die Pflicht, die Bebaubarkeit des Objekts herbeizuführen, noch für die fehlende Bebaubarkeit einstehen zu müssen. Damit stand dem Käufer weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung zu.
Hinweis
Das FG unterscheidet zutreffend zwischen den Aufhebungsgründen des § 16 GrEStG. Bei entsprechender Vertragsgestaltung hätte die Klägerin durchaus eine Rückgängigmachung der Grunderwerbsteuer gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erreichen können (vgl. Sack, in Boruttau, 16. Auflage 2007, GrEStG, § 16, Rz. 36).
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 15.08.2007, 8 K 1813/05 GrE