OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.12.1997, G 1105 - 1 - St 336 V/G 1163 - 1 - St 336 V
Das GrStG sieht für Grundbesitz, der dem Naturschutz dient, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Befreiung § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG) als auch den Erlaß § 32 GrStG) von der Grundsteuer vor. Hierbei gilt folgendes:
1. Eine Steuerbefreiung kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- a) Der Grundbesitz muß im Eigentum einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft stehen (subjektive Voraussetzungen).
- b) Der Grundbesitz muß von der Körperschaft, der er zuzurechnen ist, ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden (objektive Voraussetzung). Als gemeinnütziger Zweck ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes anzusehen. Der gemeinnützige Benutzungszweck im Sinne des § 52 AO ist bei der Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung selbständig zu prüfen. Diese Voraussetzung kann jedoch unterstellt werden, wenn es sich um den in der Anlage 7 zu den EStR Nr. 18 als besonders förderungswürdig anerkannten Zweck handelt (Abschnitt 12 Abs. 3 GrStR). Deshalb sind ohne nähere Überprüfung Flächen von der Grundsteuer zu befreien, wenn diese als Naturschutzgebiet, Naturpark, Landschaftsschutzgebiet oder Naturdenkmal im Sinne des BNatSchG oder des NatSchG des jeweiligen Landes ausgewiesen sind. Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Eine Grundsteuerbefreiung scheidet jedoch – vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des § 6 Nr. 1-3 GrStG – aus, wenn der Grundbesitz zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird § 6 GrStG).
Dabei ist auch eine nur extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung, z.B. durch Schafzüchtung, schädlich.
2. Liegen nach den vorgenannten Grundsätzen die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung nicht vor, so kann nach Maßgabe des § 32 GrStG der Erlaß der Grundsteuer in Betracht kommen.
Die Entscheidung über einen Erlaß der Grundsteuer liegt bei den für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Gemeinden (Stadt-, Gemeindeverwaltung). Der Erlaß von Grundsteuer fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Finanzämter. Nachrichtlich wird zur Verdeutlichung jedoch auf folgende Grundsätze hingewiesen:
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für den Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen (= Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Ein Grundsteuererlaß ist hiernach für nach dem BNatSchG ausgewiesene Naturdenkmale möglich, soweit der Grundbesitz nicht bereits von der Grundsteuer befreit ist. Ein Ausschluß von einem Erlaß der Grundsteuer aufgrund land- und forstwirtschaftlicher Nutzung der Flächen besteht nicht, weil § 6 GrStG nur auf die Befreiungstatbestände anzuwenden ist.
Wenn die übrigen Voraussetzungen des § 32 GrStG erfüllt sind, kommt daher für Naturschutzgebiete, Naturdenkmale etc. in den Fällen, in denen eine Befreiung aufgrund schädlicher land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ausgeschlossen ist, ein Erlaß der Grundsteuer in Betracht.
Für den Erlaß ist es weiterhin gleichgültig, ob sich die Flächen in Besitz der öffentlichen Hand, in Besitz gemeinnütziger Körperschaften oder in Privatbesitz befinden.
3. Rechtsgrundlagen für den Natur- und Landschaftsschutz sind
- a) BNatSchG vom 12.3.1987 (BGBl 1987 I S. 889), geändert am 12.2.1990 (BGBl 1990 I S. 205),
- b) NatSchG Sachsen-Anhalt vom 11.2.1992, GVBI 1992 S. 108.
Normenkette
GrStG § 3