Frau.............,
geb. am .............,
wohnhaft: .............,
verwitwet
und
deren Enkel
Herr .............,
geb. am .............,
wohnhaft: .............,
ledig
Der Notar war mit der Sache nicht vorbefasst i. S. v. § 3 Abs. 1 BeurkG. Beide Parteien sind erschienen und bitten um Beurkundung folgender Erklärungen:
§ 1 Grundbuchdaten und Eigentumsverhältnisse
Im Grundbuch des Amtsgerichts ............. für ............. Band ............. Blatt ............. ist im Alleineigentum von Frau .............
folgender Grundbesitz eingetragen:
Mehrfamilienhaus, Reichstr. 2, 44444 Reichhausen
Flurstücks-Nr. .............
Der Grundbesitz ist nicht belastet:
Aktueller Grundbuchauszug liegt bei Beurkundung vor.
§ 2 Übergabe
Frau .............
– im Folgenden "Veräußerin" genannt –
überlässt ihren in § 1 bezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und dem gesetzlichen Zubehör
an
Herrn .............
– im Folgenden "Erwerber" genannt –
zum alleinigen Eigentum.
Die Beteiligten verzichten nach Belehrung des Notars darauf, eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Erwerbers zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.
Die Beteiligten sind sich über den vereinbarten Eigentumsübergang einig. Die Veräußerin bewilligt und der Erwerber beantragt, den Eigentumsübergang gemäß dieser Auflassung in das Grundbuch einzutragen.
§ 3 Vorbehaltsnießbrauch
Die Veräußerin behält sich am vorgenannten gesamten jeweils übertragenen Vertragsbesitz ein Nießbrauchsrecht vor (Vorbehaltsnießbrauch), für das die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen.
Abweichend von § 1041 Satz 2 BGB trägt die Veräußerin als Nießbraucherin auch Ausbesserungen und Erneuerungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung der Sache hinausgehen.
Die Nießbraucherin verzichtet insoweit auf Verwendungsersatzansprüche und Wegnahmerechte gem. § 1049 BGB, während im Gegenzug der Erwerber als Eigentümer auf eine Sicherheitsleistung gem. § 1051 BGB verzichtet.
Abweichend von § 1050 BGB wird vereinbart, dass die Nießbraucherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämtliche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen.
Die gesamten Lasten und Kosten des Vertragsbesitzes trägt die Nießbraucherin, der auch künftig die Verkehrssicherungspflicht des Objekts obliegt.
Die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs an einen anderen wird ausgeschlossen (§ 1059 Satz 1 BGB).
Die Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Berechtigten am Vertragsbesitz wird bewilligt und beantragt mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten ausreicht, was hiermit vereinbart wird.
§ 4 Rückgabe an die Nießbraucherin
Der Erwerber und - bei dessen Tode seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer als Gesamtrechtsnachfolger – sind verpflichtet, den Vertragsbesitz an die Nießbraucherin zurückzuübertragen, wenn ein Rückforderungsgrund eintritt und das Rückforderungsverlangen innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Rückforderungstatbestand in notariell beglaubigter Form von der Nießbraucherin erklärt wird.
Das Rückforderungsrecht ist nicht vererblich oder übertragbar.
Ein Rückforderungsgrund liegt insbesondere vor, sobald
- der Erwerber als Eigentümer den Grundbesitz ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung der Nießbraucherin veräußert oder sonst das Eigentum daran verliert oder belastet oder
- die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz angedroht ist bzw. erfolgt oder
- die Zwangsverwaltung bezüglich des Objektes erfolgt ist oder
- der Erwerber als Eigentümer Insolvenzantrag oder ein Gläubiger stellt oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Erwerber die eidesstattliche Versicherung abgibt,
- der Erwerber vor der Veräußerin verstirbt,
- der Erwerber von seiner (künftigen) Ehefrau getrennt lebt i. S. d. § 1567 BGB, es sei denn, durch Ehevertrag ist geregelt, dass das obige Objekt im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt wird.
Aufwendungen, die der Rückübertragungsverpflichtete getätigt hat, werden auf Nachweis in Höhe der noch vorhandenen Zeitwerterhöhung von der Nießbraucherin ausgeglichen, soweit sie zur Verbesserung und/oder Erweiterung des Objektes geführt haben und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Nießbraucherin durchgeführt wurden. Im Übrigen erfolgt die Rückübertragung unentgeltlich. Auf die gesetzlichen Regeln zum Rücktrittsrecht wird ergänzend verwiesen.
Die Kosten der Rückübertragung muss die Nießbraucherin übernehmen.
Zur Sicherung des obigen bedingten Rückübertragungsanspruchs nach der Ausübung eines der obigen Rückforderungsrechte bzw. beim Widerruf gemäß § 530 BGB bestellt hiermit der Erwerber zugunsten der Veräußerin bzw. Nießbraucherin eine Auflassungsvormerkung am Objekt gem. § 1 und bewilligt und beantragt deren Eintragung im Grundbuch. Diese Vormerkung erlischt mit dem Tod der Veräußerin.
Die Vormer...