Rz. 114
Dieser ihm vom BVerfG auferlegten Verpflichtung kam der Gesetzgeber durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008 nach. Hierdurch haben vornehmlich die sich mit den Wertansätzen befassenden Regelungen im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils unter D. des BewG (§§ 95 bis 109a BewG a.F.) einschneidende Änderungen erfahren.
Rz. 115
Das gilt namentlich insbesondere für die bisherige und nunmehr ersatzlos weggefallene Regelung des § 98a BewG a.F., die in Abweichung vom allgemeinen Prinzip des § 2 Abs. 1 (Satz 2) BewG die Einzelbewertungsmethode statuiert hatte. Dies gilt ferner für die die Wertansätze regelnden Anordnungen in § 109 BewG a.F., wonach die zum Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen passiven Ansätze bei bilanzierenden Steuerpflichtigen mit den Steuerbilanzwerten ("Buchwerten") sowie die zum abnutzbaren Anlagevermögen gehörenden Wirtschaftsgüter bei nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen (Gewerbetreibenden und Freiberuflern) – was letztlich auf dasselbe hinauslief – mit den ertragsteuerlichen Werten zu erfassen waren.
Rz. 116
Demgegenüber sind hinsichtlich des Begriffs des Betriebsvermögens, d.h. der Zugehörigkeit einzelner Wirtschaftsgüter und sonstiger Ansätze zum Betriebsvermögen (Betriebsvermögenseigenschaft), und damit auch bezüglich des Umfangs des Betriebsvermögens keine nennenswerten Änderungen gegenüber dem bisherigen Bewertungsrecht eingetreten. Insoweit ist nach wie vor grundsätzlich an die ertragsteuerrechtliche Sichtweise anzuknüpfen (sog. Bestandsidentität des Betriebsvermögen im Gegensatz zur sog. Bewertungsidentität; vgl. näher zur Bestandsidentität zwischen bewertungsrechtlichem und ertragsteuerrechtlichem Betriebsvermögen § 95 Rz. 101 ff. sowie in Bezug auf den Umfang des Betriebsvermögens bei Körperschaften und Vermögensmassen § 97 Rz. 426 ff., und hinsichtlich der Personengesellschaften und sonstigen Mitunternehmerschaften § 97 Rz. 1161 ff.).
Rz. 117
Die Regelungen in § 95 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 BewG a.F. wurden durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008 mit Wirkung ab 1.1.2009 aufgehoben. Der in der erstgenannten Regelung enthaltene Hinweis, dass § 99 BewG unberührt bleibe, wurde im Hinblick auf den Wegfall des § 99 Abs. 2 BewG a.F. obsolet. § 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F. ("Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind nicht anzusetzen.") konnte entfallen, weil etwaige Ausgleichsposten im Fall der Organschaft schon bei der nach neuem Bewertungsrecht grundsätzlich gebotenen Gesamtbewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt werden.
Rz. 118
Ebenso durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008 gestrichen wurde die von den allgemeinen Regelungen des Ertragsteuerrechts zu den Betriebsgrundstücken abweichende Anordnung in § 99 Abs. 2 BewG a.F. Danach galt das gesamte Grundstück, das, losgelöst von dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehört hätte, als Betriebsgrundstück, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb diente. Diente das Grundstück dagegen nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehörte das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Nach Satz 3 des § 99 Abs. 2 BewG a.F. galt ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt waren, auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück.
Rz. 119
Nach der (ersatzlosen) Aufhebung des § 99 Abs. 2 BewG a.F. gelten hinsichtlich der bewertungsrechtlichen Zugehörigkeit von Grundstücken zum Betriebsvermögen ab 1.1.2009 die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. § 99 BewG Rz. 4, 96 ff. und 168 ff.).
Rz. 120
Schließlich ist auch § 104 BewG a.F. durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008 mit Wirkung ab 1.1.2009 ersatzlos aufgehoben worden. Die Vorschrift sah detaillierte, vom Ertragsteuerrecht abweichende Regelungen zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor. Mit dem Übergang zu der nach neuem Recht grundsätzlich anzuwendenden Gesamtwertmethode hat der Gesetzgeber ein weiteres Bedürfnis zur Aufrechterhaltung des § 104 BewG a.F. verneint.
Rz. 121
Im Unterschied zur früheren, bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage bestimmt sich der Wert des Betriebsvermögens ab 1.1.2009 grundsätzlich nicht mehr nach der Einzelbewertungsmethode, d.h. nach der Summe der Werte, die für jedes einzelne (in der Steuerbilanz erfasste) positive oder negative Wirtschaftsgut anzusetzen sind. Demgemäß ist der bis 31.12.2008 maßgebende § 98a BewG a.F. ersatzlos gestrichen worden. Diese Vorschrift hatte – in Abweichung von dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG statuierten Grundsatz der Gesamtbewertung – angeordnet, "dass die Summe der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermögen) ermittelt worden sind, um die Summe der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 103 BewG) gekürzt wird."
Rz. 122