Rz. 56
Eine verfahrensrechtlich bedeutsame Änderung brachte das Jahressteuergesetz 1997 auch insoweit, als nunmehr der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festzustellen war (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997). Zuständig hierfür war grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des betreffenden Unternehmens befand (§ 152 Nr. 2 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997). Vor dem In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1997 wurde der Wert des Betriebsvermögens oder Betriebsvermögensanteils im maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt (vgl. hierzu § 11 ErbStG i.V.m. § 9 ErbStG) – als unselbstständige Besteuerungsgrundlage – im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung ermittelt.
Rz. 57
Ab 1.1.1998 wurde mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt, ab dem der Wert des Betriebsvermögens bzw. Betriebsvermögensanteils nur noch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant ist, sind Einheitswerte des Betriebsvermögens nicht mehr festzustellen. Infolgedessen wurden mit Wirkung ab 1.1.1998 die nachstehenden Vorschriften wegen ihrer künftigen Entbehrlichkeit aufgehoben:
Rz. 58
- § 101 BewG "Nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter": Hierunter fielen Wirtschaftsgüter, die von der Vermögensteuer und Gewerbekapitalsteuer befreit waren. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer spielte diese Vorschrift keine Rolle.
Rz. 59
- § 102 BewG "Vergünstigungen für Schachtelgesellschaften": Gemäß dieser Regelung gehörten unmittelbare Beteiligungen inländischer Kapitalgesellschaften, Kreditanstalten öffentlichen Rechts und Gewerbebetriebe juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, unter Staatsaufsicht stehender Sparkassen sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an inländischen Untergesellschaften (Kapitalgesellschaften, Kreditanstalten öffentlichen Rechts, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) in Höhe von mindestens einem Zehntel nicht zum Gewerbebetrieb der Obergesellschaft, wenn sie mindestens zwölf Monate vor dem maßgebenden Abschlusszeitpunkt (vgl. § 106 BewG a.F., s. unten) existierte. Entsprechendes galt für unmittelbare, mindestens 10%ige und in den letzten zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlussstichtag ununterbrochen bestehende Beteiligungen inländischer Kapitalgesellschaften und der ihnen gleichgestellten juristischen Personen an ausländischen Tochtergesellschaften, welche ihre Bruttoerträge ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes (AStG) a.F. fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 AStG a.F. fallenden Beteiligungen bezogen.
Rz. 60
Der Zweck der Vorschrift bestand darin, eine Mehrfachbesteuerung ein und desselben Vermögens von Kapitalgesellschaften usw. im Interesse einer sinnvollen Unternehmens- und Konzernstruktur zu vermeiden. Die Unternehmen sollten in die Lage versetzt werden, die Wahl ihrer Organisationsform nicht von steuerlichen, sondern hauptsächlich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig zu machen.
Rz. 61
Auch diese Vorschrift konnte entfallen, weil sie lediglich für die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer, nicht dagegen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant war (vgl. auch § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Unternehmenssteuerreformgesetzes v. 29.10.1997).
Rz. 62
- § 106 "Bewertungsstichtag": Nach der in § 106 Abs. 1 BewG a.F. enthaltenen Grundregel waren für den Bestand und die Bewertung der Wirtschaftsgüter eines gewerblichen Betriebs die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 BewG) maßgebend. Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der wirtschaftlichen Untereinheiten der Betriebsgrundstücke war jedoch § 27 BewG zu beachten, nach dem die Wertverhältnisse im jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen waren.
Rz. 63
§ 106 Abs. 2 BewG a.F. stellte klar, dass für bilanzierende Betriebe ohne vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr der auf den 31.12. fallende Abschlusstag maßgebend war. Nach § 106 Abs. 3 BewG a.F. konnte für bilanzierende Gewerbebetriebe mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr auf Antrag zugelassen werden, dass für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens der Schluss des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt wurde, das dem Feststellungszeitpunkt voranging.
Rz. 64
Der Zweck des § 106 Abs. 2 und 3 BewG a.F. bestand darin, in beiden Fällen die Jahresabschlüsse (Bilanzen) der betreffenden Betriebe für die Vermögensaufstellung nutzbar zu machen.
Rz. 65
§ 106 Abs. 4 BewG a.F. bestimmte, dass gleichwohl der abweichend von dem allgemeinen Abschlusszeitpunkt (vgl. Abs. 2 und 3) ermittelte Wert des Betriebsvermögens als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt galt.
Rz...