(1) Vorbemerkung
Rz. 247
In Bezug auf den Erwerb großer begünstigter (Betriebs-)Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kommt fortan die uneingeschränkte Anwendung der Regel- und Optionsverschonung nicht mehr in Betracht. Erwerber solcher Vermögen haben nunmehr auf unwiderruflichen Antrag (vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) die Wahl zwischen einem sich mit zunehmendem Betrag sukzessive reduzierenden Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG (sog. Abschmelzmodell) und einer Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.
Rz. 248– 252
Einstweilen frei
(2) Verschonungsabschlag (Abschmelzmodell) nach § 13c ErbStG
Rz. 253
Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 26 Mio. EUR ist auf (unwiderruflichen; vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) Antrag des Steuerpflichtigen der in § 13c ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag zu gewähren. Auch hier besteht sodann die weitere Wahlmöglichkeit zwischen Regel- und Optionsverschonung.
Rz. 254
Der Verschonungsabschlag von 85 % (bei der Regelverschonung) reduziert sich um jeweils einen Prozentpunkt je volle 750.000 EUR, um die der Wert des begünstigten Vermögens die Schwelle von 26 Mio. EUR überschreitet (§ 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Somit entfällt der Verschonungsabschlag zur Gänze bei der Regelverschonung ab einem begünstigten Vermögen i.H.v. über 89,75 Mio. EUR und bei der Optionsverschonung ab einem begünstigten Vermögen i.H.v. 90 Mio. EUR (§ 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
Rz. 255
Auch die Gewährung der sich in diesem Sinne reduzierenden Verschonungsabschläge ist daran geknüpft, dass die jeweiligen Lohnsummenregelungen und Haltefristen erfüllt werden.
Rz. 256
Zwecks Vermeidung von Umgehungsgestaltungen werden etwaige frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren mit ihren früheren Werten dem letzten Erwerb hinzugerechnet (§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Rz. 257
Der Antrag auf Verschonungsabschlag i.S.v. § 13c Abs. 1 ErbStG ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG).
Rz. 258– 262
Einstweilen frei
(3) Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
Rz. 263
Alternativ zum Verschonungsabschlag i.S.v. § 13c ErbStG (Rz. 253 ff.) kann der Erwerber bei Überschreiten der 26 Mio.-Schwelle auch die Durchführung der Verschonungsbedarfsprüfung i.S.v. § 28a ErbStG beantragen.
Rz. 264
Zu den Einzelheiten wird auf die Literatur zu § 28a ErbStG verwiesen.
Rz. 265– 270
Einstweilen frei.
gg) Vorab-Abschlag bei Familiengesellschaften mit langfristigen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen
Rz. 271
In § 13a Abs. 9 ErbStG gewährt der Gesetzgeber eine besondere Steuervergünstigung für bestimmte Familiengesellschaften (Personen- oder Kapitalgesellschaften, nicht dagegen Einzelunternehmen) in Gestalt eines zusätzlich gewährten Verschonungsabschlags (sog. Vorab-Abschlag) auf das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG. Ein solcher Vorab-Abschlag wird gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der betreffenden Familiengesellschaft kumulativ die folgenden Regelungen enthält:
Rz. 272
(1) Die Entnahme oder Ausschüttung des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten steuerrechtlichen Gewinns muss auf höchstens 37,5 % beschränkt sein; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung ausgenommen.
Rz. 273
(2) Die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft ist in dem Sinne beschränkt, dass als Erwerber nur Mitgesellschafter, Angehörige i.S.v. § 15 AO oder eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) in Betracht kommen.
Rz. 274
(3) Für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft ist eine Abfindung vorgesehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt.
Rz. 275
(4) Die vorstehenden gesellschaftsvertraglichen bzw. satzungsmäßigen Regelungen müssen "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen" (§ 13a Abs. 9 Satz 1 letzter Satzteil ErbStG).
Rz. 276
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