Rz. 7
Nach § 2 Abs. 1 (Satz 2) BewG ist der Wert jeder wirtschaftlichen Einheit im Ganzen zu ermitteln. Dies bedeutet, dass das Bewertungsgesetz von dem Grundsatz der Gesamtbewertung beherrscht wird. Dieser Grundsatz kennt jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme bestand (bis zum 31.12.2008) für das gewerbliche Betriebsvermögen. Nach § 98a BewG a.F. wurde der Wert des Betriebsvermögens durch Addition der Werte der einzelnen positiven Wirtschaftsgüter ermittelt, die zu dem Betriebsvermögen gehörten. Dieses Rohbetriebsvermögen wurde um die Summe der (ebenfalls einzeln zu bewertenden) Schulden gekürzt.
Die (Einheits-)Bewertung des Betriebsvermögens wurde damit von der Einzelbewertung der zum Betriebsvermögen gehörenden (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter geprägt. Im Gegensatz zur Gesamtbewertung blieben bei der Einzelbewertung u.a. immaterielle Werte, die nicht Wirtschaftsgüter waren, unberücksichtigt.
Rz. 8
Für gewerbliche Betriebe wurden Einheitswerte gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BewG a.F.). Gehörten zu dem gewerblichen Betrieb Grundstücke und/oder Mineralgewinnungsrechte, so wurden für diese als wirtschaftliche Untereinheiten des Betriebsvermögens gesondert Einheitswerte festgestellt (§ 19 Abs. 1 und 3 Nr. 1b BewG a.F.). Diese Einheitswerte der Untereinheiten waren der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zugrunde zu legen (Grundlagenbescheide) und für diese bindend (§ 182 Abs. 1 AO).
Rz. 9
Waren an dem gewerblichen Betrieb mehrere Personen beteiligt, so wurde die gesonderte Feststellung den mehreren Beteiligten gegenüber einheitlich durchgeführt (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Die mehreren Beteiligten werden verfahrensrechtlich als Feststellungsbeteiligte bezeichnet (vgl. § 183 Abs. 1 AO). Der typische Fall der Beteiligung mehrerer Personen an einem Betriebsvermögen ist der der Mitunternehmerschaft (z.B. GbR, OHG, KG, atypische stille Gesellschaft, Erbengemeinschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt).
Rz. 10– 14
Einstweilen frei.
Rz. 15
Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens regelten nur den Umfang der wirtschaftlichen Einheit und die Bewertung der zu dieser Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter. Die Frage nach der Besteuerung auf der Grundlage dieser Einheitswerte des Betriebsvermögens wurde von den einzelnen Steuergesetzen (wie z.B. dem Vermögensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Erbschaftsteuergesetz) beantwortet.
Rz. 16
Die Grundlage für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bildete eine besondere Vermögensaufstellung. Diese hatte alle am maßgebenden Bewertungsstichtag (Feststellungszeitpunkt) vorhandenen Besitz- und Schuldposten auszuweisen. Ob ein bestimmter Vermögenswert als Besitz- oder Schuldposten anzusehen war, musste allein nach dem Bewertungsrecht entschieden werden.
Rz. 17
Gleichwohl bildete den Ausgangspunkt für die Vermögensaufstellung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen regelmäßig die Steuerbilanz. Dies folgte mittelbar aus § 106 Abs. 3 BewG a.F., wodurch den Inhabern von Betrieben mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Vermögensaufstellung auf Antrag nicht auf den Feststellungszeitpunkt, sondern auf den vom Ende des Kalenderjahrs abweichenden Abschlusszeitpunkt zu errichten. Diese Vorschrift sollte der Vereinfachung dienen. Sie konnte nur damit erklärt werden, dass der damalige Gesetzgeber davon ausgegangen war, die Vermögensaufstellung werde in der Praxis aus der Steuerbilanz entwickelt. Um bilanzierenden Gewerbetreibenden einen Zwischenabschluss auf den Feststellungszeitpunkt zu ersparen, konnten sie ihrer Vermögensaufstellung die Verhältnisse des abweichenden Abschlusszeitpunktes zugrunde legen.
Rz. 18– 21
Einstweilen frei.
Rz. 22
Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern waren sowohl für den Bestand des Betriebsvermögens als auch für dessen Bewertung die Verhältnisse im "Feststellungszeitpunkt" (= Beginn des Kalenderjahres) maßgebend. Demgegenüber kam es bei bilanzierenden Steuerpflichtigen für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens auf die Verhältnisse im "Abschlusszeitpunkt" an (§ 106 Abs. 2 und 3 BewG a.F.). Dieser konnte das Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Tages (31.12., 24.00 Uhr) sein, was zutraf, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckte. Er konnte aber auch das Ende eines anderen Tages sein, auf den der Jahresabschluss durchgeführt wurde, was namentlich dann der Fall war, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abwich (zu Letzterem vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Rz. 23– 35
Einstweilen frei.