Kommentar

Der XI. Senat legt dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vor: Können Ehegatten, die die Herstellungskosten ihres im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses gemeinsam getragen haben, und die jeder einen Raum des Hauses für eigenbetrieblich Zwecke nutzen (Ehemann für seine Handelsvertretertätigkeit, Ehefrau für ihre Verlegertätigkeit), jeweils die auf diesen Raum entfallende AfA in voller Höhe als eigenen Aufwand abziehen ( Drittaufwand )?

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 27.08.1997, XI R 35/91

Anmerkung:

Der Große Senat hat mit Beschluß v. 30. 1. 1995, GrS 4/92, BStBl 1995 II S. 281 entschieden, daß der Ehegatte, der auf einem gemeinschaftlichen Grundstück auf seine Kosten ein gewerblich genutztes Gebäude errichtet, die gesamte AfA in Anspruch nehmen darf. Es besteht eine starke Tendenz, diese Entscheidung auszuweiten, damit unabhängig von der noch offenen Frage, inwieweit ein Drittaufwand abziehbar ist, möglichst keine AfA verloren geht. Inzwischen „spitzt” es sich zu. Soll auch der Ehegatte, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes nur zur Hälfte getragen hat, hinsichtlich der Sondernutzung an einem Gebäudeteil oder Raum die volle AfA erhalten?

Einen Ansatz hierfür bietet die Rechtsprechung des VI. Senats zum häuslichen Arbeitszimmer , die dem Arbeitnehmer-Ehegatten die volle AfA auf das Arbeitszimmer auch dann gibt, wenn er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur zur Hälfte getragen hat . Der VI. Senat hat erkannt, daß sich seine Rechtsprechung in einem Spannungsverhältnis zu dem Beschluß des Großen Senats befindet. Er hat den Großen Senat um Klärung gebeten (Vorlagebeschluß v. 22. 11. 1996, VI R 77/95, BStBl 1997 II S. 208). Der neue Vorlagebeschluß des XI. Senats möchte nunmehr die Rechtsprechung des VI. Senats wenigstens im Ergebnis auf gewerbliche Einkünfte übertragen und auf diese Weise einen Gleichklang zwischen Arbeitnehmer- und anderen Einkünften herstellen. Dem steht jedoch das Urteil des IV. Senats v. 9. 11. 1995, IV R 60/92, BStBl 1996 II S. 192, entgegen, das einem Freiberufler, der ein häusliches Arbeitszimmer in einem auch seiner Ehefrau gehörigen Gebäude beruflich nutzt, nur zur Hälfte gewährt hat.

Es bleibt abzuwarten, wie der Große Senat die unterschiedlichen Auffassungen auflöst. Möglicherweise wird er diesmal auch Gelegenheit haben, sich zum Drittaufwand zu äußern.

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