Im Rahmen der vierten und finalen Stufe der Maßnahmen soll es zum 1.1.2028 zu erneuten Änderungen im Bereich der Rechnungstellung kommen. Diese Änderungen bilden dann die Grundlage für die neuen Mehrwertsteuermeldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze, welche die bisherige ZM ersetzen sollen. Zusätzlich werden auch für den Leistungsempfänger umfassende Meldepflichten eingeführt.
Elektronische Rechnung wird zum gesetzlichen Standardfall: Nach der aktuellen Rechtslage bzw. der Rechtslage ab dem 1.1.2024 erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an. Nach der geplanten Neuregelung zum 1.1.2028 wird die elektronische Rechnungstellung zum gesetzlichen Standardfall erhoben. Denn ab diesem Zeitpunkt bestimmt Art. 218 S. 1 MwStSystRL-E, dass Rechnungen (grundsätzlich) nur noch in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden müssen. Verpflichtend vorgeschrieben sind elektronische Rechnungen für die folgenden Umsätze:
- innergemeinschaftliche Lieferungen und diesen gleichgestellte Verbringungen und
- für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach Art. 194 MwStSystRL-E und Art. 196 MwStSystRL der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet.
Für andere als die vorgenannten innergemeinschaftlichen Umsätze – welche auch der neuen Meldepflicht unterliegen – obliegt es den Mitgliedstaaten, ob sie Dokumente auf Papier oder in anderer Form als Rechnung anerkennen möchten. Unter Beibehaltung der Änderungen im Rahmen der ersten Stufe zur Rechnungstellung haben Steuerpflichtige davon abgesehen immer die Option, elektronische Rechnungen auszustellen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Ebenso darf die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch die Steuerpflichtigen und ihre Übermittlung keiner vorherigen Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerbehörden unterliegen.
Soweit mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen einer Sondermaßnahme bereits jetzt eine obligatorische elektronische Rechnungstellung eingeführt haben, bei der solche Clearance-Systeme umgesetzt wurden (d.h. es bedarf einer vorherigen Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerbehörden), dürfen die Mitgliedstaaten diese Regelungen nur bis zum 31.12.2027 anwenden.
Zwei-Tages-Frist für Rechnungstellung: Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss ein Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine innergemeinschaftliche Dienstleistung an einen anderen Unternehmer, welche unter die B2B-Grundregel fällt, ausgeführt hat, spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausstellen. D.h. je nach Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes hat der Unternehmer 15 bis 45 Tage Zeit, die Rechnung auszustellen. Da das neue Meldesystem auf dem Konzept der Echtzeit-Information aufbaut und die Meldung auf der Ausstellung der Rechnung beruht, würde eine solche (lange) Frist – nach Ansicht der Europäischen Kommission – die Übermittlung der Informationen über diese Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die Steuerverwaltung übermäßig verzögern. Aus diesem Grund soll zum 1.1.2028 mit dem (nochmals) geänderten Art. 222 MwStSystRL eine Frist von zwei Tagen nach Eintreten des Steuertatbestands für die Ausstellung der Rechnung in diesen Fällen eingeführt werden.
Die vorgesehenen Fristen sind auffallend kurz und dürften mitunter schwierig umzusetzen sein. Insbesondere in Fällen, in denen der Steuerpflichtige für seine Ausgangsleistung selbst Eingangsleistungen bezieht, die in seine Ausgangsleistung einfließen und deren Abrechnung deshalb für die Ausgangsrechnung relevant sein kann, wird sich die Einhaltung der Frist als Herausforderung erweisen. Zudem wird sich u.a. die – mitunter nicht triviale – Frage stellen, wann ein Umsatz als ausgeführt bzw. der Steuertatbestand als eingetreten gilt (typische Abgrenzungsfragen ergeben sich z.B. bei Unklarheiten über die mögliche Erbringung von Teilleistungen – etwa bei bestimmten "Dauer-Sachverhalten" bzw. längeren Projekten –, sowie bei Vermittlungsleistungen, einheitlichen Leistungen, ggf. bei der oft schwierigen Bestimmung des Zeitpunkts des Übergangs von Substanz, Wert und Ertrag an Gegenständen bzw. bei generellen Zweifeln zur Natur der erbrachten Leistung als solcher).
Konsequenzen verspäteter Rechnungstellung? Weiterhin ist nicht geregelt, welche Konsequenzen eine verspätete elektronische Rechnungstellung gegebenenfalls nach sich ziehen könnten. Zum einen könnte eine verspätete Rechnungstellung im Ergebnis dazu führen, dass der leistende Steuerpflichtige oder der Leistungsempfänger deshalb auch seiner digitalen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommen kann. Im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung könnte das – mit Blick auf Art. 138 Abs. 1a MwStS...