LSF Sachsen v. 9.6.2015, S 7304 - 15/1 - 213

Der EuGH hat mit Urteil vom 7.12.2006, C-240/05 „Eurodental” entschieden, dass Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, vorrangig vor den Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen anzuwenden sind. Daraufhin wurde Abschn. 4.17.1 Abs. 4 UStAE mit BMF-Schreiben vom 11.4.2011, BStBl 2011 I S. 459 dahingehend geändert, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG Vorrang vor den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b UStG hat. Entsprechend wird in derartigen Fällen der Vorsteuerabzug versagt (vgl. Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).

Seit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 11.4.2011 besteht kein Raum mehr für eine Vertrauensschutzregelung bei der Gewährung des Vorsteuerabzugs.

Für Zeiträume vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass auf Grund der Anwendung des o.g. EuGH-Urteils und der damit einhergehenden Streichung der Aussage in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2008, dass Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug den Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug vorgehen, kein Raum für Vertrauensschutz in Bezug auf den Vorsteuerabzug für Lieferungen von Blutplasma ins Ausland ab dem 1.1.2008 gegeben ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge