Kommentar

Ein Unternehmer kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG , Einfuhr ). Zusätzlich muß der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer im Besitz eines auf seinen Namen lautenden zollamtlichen Zahlungsbeleg oder Ersatzbeleg sein. Letzteres ergibt sich analog aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG , der den Vorsteuerabzug aus normalen inländischen Eingangsleistungen regelt. Die hierfür erforderliche Rechnung mit gesondertem Steuerausweis muß auch auf den Namen des Unternehmers lauten, der die Vorsteuer abziehen will ( Rechnungen/Gutschriften ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Unternehmer hat eine Spedition mit der Einfuhr eines Gegenstands beauftragt. Die Spedition hat dem Unternehmer den Einfuhrumsatzsteuerbeleg nicht ausgehändigt. Der Unternehmer kann die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.02.1995, V R 57/93

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