Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Ein Profisportverein kann aus Rechnungen von Spielervermittlern den Vorsteuerabzug vornehmen.
Sachverhalt
Ein im Vereinsregister eingetragener Fußballverein unterhielt eine Profimannschaft. Aus Rechnungen von Spielervermittlern, die in die Vertragsverhandlungen über neu abzuschließende Verträge oder Vertragsverlängerungen einbezogen waren, machte der Verein den Vorsteuerabzug geltend.
Die Klägerin nahm in den Streitjahren aus verschiedenen Rechnungen von Spielervermittlern den Vorsteuerabzug vor. Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug aus einzelnen Rechnungen mit unterschiedlichen Gründen verwehrt. Hauptgrund lag darin, dass wegen einer eventuell auch bestehenden vertraglichen Vereinbarung des Spielervermittlers mit dem jeweiligen Spieler der Verein nur eine Zahlung für eine an den Spieler ausgeführten Leistung des Vermittlers übernommen habe. Wegen eines Leistungsbezugs für den Verein sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Darüber hinaus dürfe nach den Statuten der FIFA der Spielervermittler nicht gegenüber beiden Vertragsparteien tätig werden. Die dem Verein vorliegenden Rechnungen würden auch nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, da nur die "Unterstützung und Beratung" für den Spielertransfer berechnet wurde - dies ist keine ausreichende Leistungsbeschreibung.
Die Klägerin begehrte den vollen Vorsteuerabzug aus den erhaltenen Rechnungen.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Spielervermittler haben durch die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG in Form von Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Kläger erbracht. Zwischen dem Spielervermittler und dem Verein bestand ein Rechtsverhältnis, aus dem der Vermittler zur Leistung verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung liegt eine Vermittlung vor, wenn der Makler bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Auftragsgebers einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten (Haupt-)Vertrags zu fördern. Nach der Überzeugung des Gerichts haben der Kläger und der jeweilige Spielervermittler bereits im Rahmen der mündlichen Kontaktaufnahme einen Maklervertrag geschlossen. Auch wenn der Vermittler in einem Vertragsverhältnis zu dem Spieler stehen sollte und damit eine treuwidrige Doppeltätigkeit ausgeübt haben sollte, wäre dies jedenfalls steuerrechtlich unerheblich. Allerdings sieht das entscheidende Gericht in der Tätigkeit keine treuwidrige Doppeltätigkeit, sondern eher - wie bei einem Immobilienmakler - eine erlaubte Doppeltätigkeit.
Auch eventuelle Verstöße gegen die von der FIFA vorgeschriebenen Regelungen für Spielervermittler würden - soweit die Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind - keinen Einfluss auf die Besteuerung haben.
Die vom Kläger gezahlte Vermittlungsprovision gehört auch nicht zum Entgelt für eine Leistung des jeweiligen Spielervermittlers an den Berufsfußballspieler. Der Kläger hat durch die Zahlung der Vermittlungsprovision in voller Höhe die eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Spielervermittler aus dem Vermittlungsmaklervertrag getilgt und keine Schuld des jeweiligen Berufsfußballspielers gegenüber dem Spielervermittler beglichen. Ein Entgelt von dritter Seite an den Vermittler liegt deshalb nicht vor.
Die Zahlungsvereinbarungen, in denen die Formulierung "Beratung und Unterstützung" aufgenommen waren ist auch als ausreichende Leistungsbeschreibung anzusehen, da die vom jeweiligen Spielervermittler erbrachte Leistung zutreffend beschrieben wird.
Hinweis
Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Spielervermittler auch in einer Rechtsbeziehung zu dem Fußballspieler steht. Wenn er gegenüber dem Verein erkennbar eine Vermittlungsleistung ausführt und der Verein eine nach dem Gemeinschaftsrecht "verbrauchbare" Leistung erhalten hat, liegen die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug und damit für einen Vorsteuerabzug vor.
Die Leistungsbeschreibung "Beratung und Unterstützung beim Transfer des Spielers …" ist eine ausreichende Leistungsbeschreibung, die den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG genügt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, 1 K 4206/08 U