Daraus ergeben sich zusätzliche Fragestellungen hinsichtlich der Ermittlung des zutreffenden Vorsteuer-Abzugs, wenn Leistungen durch unterschiedliche Organisationseinheiten bezogen und verwendet werden, insbesondere wenn Einkäufe zentral für verschiedene Organisationseinheiten erfolgen. Diese Problemstellungen sind nicht neu oder spezifisch für die öffentliche Hand, sondern seit langem aus Unternehmensgruppen mit zentralisiertem Einkauf wohlbekannt. Der Entwurf macht hier einige Vorgaben, durch die sichergestellt werden soll, dass der in Anspruch genommene Vorsteuer-Abzug den insgesamt zulässigen Anteil nicht übersteigt, insb. hinsichtlich der Zuordnung der bezogenen Leistung zum (gesamten) umsatzsteuerlichen Unternehmen und der Ausübung des Vorsteuer-Abzugsrechts.[65]

  • Die Berechtigung zum Vorsteuer-Abzug und ggf. die Notwendigkeit, eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG) zu versteuern oder eine Vorsteuer-Berichtigung (§ 15a UStG) vorzunehmen, richtet sich nach den Verhältnissen bei der verwendenden Organisationseinheit.
  • Der auf diese entfallende Anteil des Vorsteuer-Anspruchs aus einem Leistungsbezug kann entweder nur von dieser oder nur von der leistungsbeziehenden Organisationseinheit geltend gemacht werden. Die Organisationseinheit, die den Vorsteuer-Abzug geltend macht, hat auch evtl. Besteuerungen unentgeltlicher Wertabgaben oder Berichtigungen des Vorsteuer-Abzugs vorzunehmen und die dafür erforderlichen Informationen von der anderen Organisationseinheit einzuholen.
  • Weiterhin hat diese Organisationseinheit die für die Bestimmung des in Anspruch genommenen Vorsteuer-Abzugs getroffene Zuordnung, die vorgenommene Aufteilung sowie die Ausübung des Vorsteuer-Abzugs hinreichend zu dokumentieren, ebenso die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuer-Abzugsrechts, insb. das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, was auch durch eine ausdrückliche Bestätigung der beschaffenden Organisationseinheit erfolgen kann. Denn sinnvollerweise übernimmt eine zentrale Einkaufseinheit auch die Prüfung der Eingangsrechnungen auf Ordnungsmäßigkeit.
  • Wird der Vorsteuer-Abzug mehrfach in Anspruch genommen, z.B. bei der die Leistung beziehenden und bei der sie verwendenden Organisationseinheit, ordnet der Entwurf an, dass er nur bei der leistungsbeziehenden Organisationseinheit zu berücksichtigen und im Übrigen zu berichtigen ist.
[65] Rz. 35–39 des Entwurfs.

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