Grundsätzlich sieht der Entwurf für die Aufteilung teilunternehmerischer Leistungsbezüge den Einnahmenschlüssel vor. Den Gebietskörperschaften Bund und Land wird an dessen Stelle aber auch die Aufteilung nach einem Haushaltsschlüssel zugestanden. Dabei handelt es sich um einen Schlüssel für die verschiedenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen, der auf den Haushaltsansätzen beruht. Dabei wird unterstellt, dass das Gesamtbudget der Einrichtung den Umfang der gesamten Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit bzw. Einrichtung grundsätzlich in ähnlicher Weise widerspiegelt wie der Gesamtumsatz bei einem Unternehmen in der Privatwirtschaft.
Die Haushaltsansätze repräsentieren den Umfang der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der jPöR. Der dem gegenüberzustellende Umfang der unternehmerischen Tätigkeit ermittelt sich wie bei der Aufteilung nach dem Einnahmeschlüssel. Dabei sind als Einnahmen der jeweiligen Einrichtung die Einnahmen zum Ansatz zu bringen, die durch ihre unternehmerische Tätigkeit generiert werden, und zwar auch dann, wenn sie an anderer Stelle im Haushaltsplan – also bei einer anderen Einrichtung – verbucht werden.
Der Berechnung werden im Wesentlichen die Ansätze aus dem Haushaltsplan, d.h. dem der jeweiligen Organisationseinheit bzw. Einrichtung für ihre Tätigkeit vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Budget, als Gesamteinnahmen zugrunde gelegt. Diese Haushaltsplanansätze müssen, soweit erforderlich, zur Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses korrigiert werden, jedenfalls insoweit, als die Korrekturen eine signifikante Auswirkung auf den Haushaltsschlüssel haben.
Abzuziehen sollen beispielsweise nach dem BMF-Schreiben sein:
- Neukreditaufnahmen, wenn diese das sachgerechte Ergebnis verzerren würden.
Erhebliche Finanzzuweisungen, die nicht dazu bestimmt sind, für die Tätigkeit der Einrichtung zur Verfügung zu stehen, sondern an andere Empfänger weitergeleitet werden, z.B. als Zuschüsse an Private oder Vereine und Unternehmen, Sozialleistungen.
Dies ist eine erfreuliche Klarstellung, aber nicht unbedingt zwingend, zumal es sich nicht um echte durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG handelt. Wenn die hoheitliche Aufgabe der jPöR gerade darin besteht, diese Mittel zu verwalten und zu verteilen, ließe sich auch argumentieren, dass das wirtschaftliche Gewicht dieses Bereichs gerade durch die Höhe der verwalteten Mittel ausgedrückt wird.
Hinzuzurechnen wären demgegenüber wesentliche Personal- und Sachmittel, die in dem Budgetansatz nicht berücksichtigt sind, z.B. Zuschläge für Beihilfe- und Versorgung, Büroräume und Liegenschaften. Dabei soll auf die pauschalen Zuschläge in den jeweiligen Rundschreiben zu Personal- und Sachkosten zurückgegriffen werden, wie sie von Bund und Ländern jährlich veröffentlicht werden.