Unter der Voraussetzung, dass die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung nach den allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall schwierig und nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, können jPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz (ausgenommen Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe) im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 EUR nicht überstiegen hat, einen pauschalen Vorsteuer-Abzug geltend machen. Die Umsatzgrenze dürfte sich an die Definition der "Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht" in R 4.1 Abs. 5 KStR 2022 anlehnen. Der pauschale Vorsteuer-Abzug bestimmt sich als Prozentsatz der angefallenen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze, einschließlich der Veräußerung von ganz oder teilweise unternehmerisch verwendeten Gegenständen.
Der anzuwendende Prozentsatz ermittelt sich nach den "übrigen" Ausgaben, also solchen, die nicht Ausgaben für eigenes Personal sind. Diese werden um einen "Unsicherheitsabschlag" von 20 % gekürzt zum Ausgleich der nicht mit Vorsteuer belasteten Ausgaben und weiterer Unsicherheiten. Dieser Betrag wird ins Verhältnis gesetzt zu den Gesamtausgaben, bestehend aus den (ungekürzten) übrigen Ausgaben sowie den Personalausgaben. Das Ergebnis wird durch 119 dividiert und mit 19 multipliziert, um den fiktiv mit dem Regelsteuersatz angenommenen Vorsteuer-Anteil zu errechnen. Auf die tatsächliche Vorsteuerbelastung der Eingangsumsätze kommt es nicht an, und auch die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, wie z.B. die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnungen, werden nicht geprüft.
Damit sind sämtliche Vorsteuern abgegolten, es finden weder Besteuerungen von unentgeltlichen Wertabgaben noch Vorsteuer-Berichtigungen nach § 15a UStG statt. Allerdings sind Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen, die ganz oder teilweise für den unternehmerischen Bereich bezogen wurden, in vollem Umfang umsatzsteuerbar, wobei einschlägige Steuerbefreiungen, wie z.B. für Grundstücksumsätze gem. § 4 Nr. 9 a) UStG, unberührt bleiben.
Wie bei der Vorsteuer-Pauschalierung gem. § 23a UStG für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, ist die jPöR für fünf Jahre an ihre Entscheidung, die Pauschalierung anzuwenden, gebunden. Wenn aber in einem Kalenderjahr der Umsatz 45.000 EUR überschreitet, ist im Folgenden Kalenderjahr die Pauschalierung ausgeschlossen, auch innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums.