Beansprucht der Leistungsempfänger aus OR-Geschäften und auch beim sog. Rechnungssplitting den Vorsteuerabzug und legt er zum Nachweis Gefälligkeitsbescheinigungen des Lieferanten vor, darf das nicht vom FG übergangen werden. Der Leistende ist mit Hinweis auf eine in Aussicht genommene IT-Prüfung aufzufordern, das Motiv für eine Gefälligkeitsbescheinigung zu überdenken und nacherzeugte ursprünglich vorhandene Rechnungen vorzulegen. Bleibt diese Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet, ist der Leistende einer IT-Prüfung zu unterziehen mit dem Ziel, eine Gefälligkeitsrechnung zu verifizieren. Liegt keine Gefälligkeitsbescheinigung vor, dürfte es dem Leistenden möglich sein, ursprüngliche und berichtigte ordnungsgemäße Rechnungen vorzulegen.

Zur Aufklärung der Geschäftsmodelle sind die Mitarbeiter des Leistenden als Zeugen vor Gericht einzuvernehmen. Es ist Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Warenausgabe unabhängig von Bar- oder Kartenzahlung systembedingt stets gegen Rechnung erfolgt. Entsprechende Belehrungen der Zeugen über die Strafbarkeit sind zwingend.

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