Stellt der Unternehmer u.a. aus reiner Gefälligkeit eine Rechnung mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer aus, obwohl er (Rechnungsaussteller) die Lieferung oder Leistung nicht ausgeführt hat, schuldet er den in dem Abrechnungspapier ausgewiesenen Steuerbetrag (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).

Beansprucht der Leistungsempfänger aus OR-Geschäften und auch beim sog. Rechnungssplitting den Vorsteuerabzug und legt er zum Nachweis Gefälligkeitsbescheinigungen des Lieferanten vor, sollte der Leistende unverzüglich einer IT-Prüfung zu unterzogen werden mit dem Ziel, die relevanten Vorgänge an der Wurzel zu überprüfen.

Zur Aufklärung der Geschäftsmodelle sind die Mitarbeiter des Leistenden von Amts wegen als Zeugen vor Gericht einzuvernehmen. Es ist Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Warenausgabe beim Leistenden unabhängig von Bar- oder Kartenzahlung stets gegen eine Rechnung erfolgt. Entsprechende Belehrungen bei dem Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder eines Betrugs erscheinen notwendig zu sein.

Durch eine sog. Gefälligkeitsbescheinigung kann grundsätzlich nicht nachgewiesen werden, dass die Kioskbetreiberin die Umsatzsteuer für das OR-Geschäft gezahlt hat. Isoliert betrachtet, kann eine sog. Gefälligkeitsbescheinigung nicht als anderweitiger Nachweis anstelle einer Rechnung gelten.

Stellt sich als Ergebnis der Beweisaufnahme heraus, dass die Gefälligkeitsbescheinigung nur auf der Grundlage des Debitorenkontos erstellt werden konnte, ist die Annahme einer Gefälligkeitsbescheinigung nicht gerechtfertigt. Verstärkt wird dieses Ergebnis, wenn das ausgeglichene Debitorenkonto nach Steuersätzen aufgegliederte Umsätze aufweist. Weitere Indizien gegen die Annahme einer Gefälligkeitsbescheinigung dürften sich aus der Prüfung des Warenwirtschaftssystems des Lieferanten ergeben. Dann wäre der Lieferant in der Lage, die ursprünglichen Ausgangsrechnungen bzw. berichtigte (ordnungsgemäße) Rechnungen zu erzeugen.

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