Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Bezieht eine Holding Rechtsberatungsleistungen, die sie Tochtergesellschaften "weiterberechnet", erbringt sie damit steuerbare Umsätze. Folglich ist sie aus entsprechenden Eingangsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Sachverhalt
A (Klägerin, GmbH & Co. KG) ist als sog. Zwischen-Holding in eine Unternehmensgruppe eingebunden, die Fonds vertreibt, welche in Solarparks im EU-Ausland investieren. A erwarb Anteile an drei italienischen Projektgesellschaften, die jeweils einen Solarpark erwarben und betrieben. In den Streitjahren bezog die Klägerin Rechtsberatungsleistungen einer Anwaltskanzlei, die nach Stunden abgerechnet wurden und deren Entgelte nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks auf die Klägerin und eine Schwestergesellschaft aufgeteilt wurden. Die der A in Rechnung gestellten Beträge stellte diese dann ihren Tochtergesellschaften (ebenfalls nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks) in Rechnung. Die Klägerin machte den Vorsteuerabzug daraus geltend, weil sie im Wege der Dienstleistungskommission an ihre Tochtergesellschaften Leistungen erbracht habe, die am Sitz der jeweiligen Leistungsempfängerin in Italien steuerbar seien. Das Finanzamt verneinte die Unternehmereigenschaft der Klägerin, weil es insoweit von einer nichtsteuerbaren Weiterberechnung von verauslagten Rechtsberatungskosten ausging
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Bezieht eine Holding Beratungsleistungen, welche gleichartige eigene Angelegenheiten mehrerer Tochtergesellschaften betreffen, im eigenen Namen und stellt die Kosten sodann den Tochtergesellschaften in einem festen, wirtschaftlich begründeten Verhältnis in Rechnung, erbringt sie damit nach Ansicht des Finanzgerichts an die Tochtergesellschaften umsatzsteuerbare Umsätze. Die Klägerin hat im Streitzeitraum Leistungen an ihre Tochtergesellschaften im Wege der Dienstleistungskommission erbracht. Es steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, dass die Eingangsleistungen nach einem festen Schlüssel der Klägerin in Rechnung gestellt wurden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrerseits die Leistungen ausgangsseitig - ebenfalls nach einem festen Schlüssel, der wirtschaftlich begründbar und vernünftig erscheint - an ihre Tochtergesellschaften fakturiert hat. Da die Klägerin darüber hinaus auch keine anderweitigen passiven Beteiligungen hielt, kann sie den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften geltend machen.
Hinweis
Das FG-Urteil enthält gleich mehrere für die Praxis sehr wichtige Klarstellungen, insbesondere für Leistungen innerhalb von Konzernverbunden bzw. nahestehenden Unternehmen. Im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen kommt es nämlich häufig zum Streit darüber, ob sog. "Weiterberechnungen" zu einem steuerbaren Umsatz führen und deshalb mit Umsatzsteuer zu belegen sind und den "Leistungsempfänger" zum Vorsteuerabzug berechtigen. Vorliegend hat das Finanzgericht die Grundsätze der Dienstleistungskommission bemüht und klargestellt, dass der Einkauf der Rechtsberatungsleistungen und die entgeltliche Zurverfügungstellung gegenüber den Tochtergesellschaften zu einem steuerbaren Umsatz führen.
Wichtig: Nach Ansicht des Gerichts soll es nicht darauf ankommen, ob die Muttergesellschaft die Aufwendungen für die Drittleistungen (Rechtsberatungskosten) um einen Gemeinkostenzuschlag, Gewinnaufschlag o. ä. erhöht. Dies gilt jedenfalls für die im Streitfall bezogenen und an die Tochtergesellschaften weiterberechneten Beratungsleistungen, welche zweifelsfrei in deren Interesse erfolgt sind und deshalb mit der Zuwendung eines verbrauchbaren Vorteils im Sinne des Mehrwertsteuerrechts einhergegangen sind, und bei denen sich eindeutig feststellen ließ, dass die Klägerin zum einen als Leistungsempfängerin und gegenüber ihren Tochtergesellschaften auch als Leistende aufgetreten ist.
Daneben hat das Gericht klargestellt, dass die Beratungsleistungen noch wirksam auf die Klägerin übertragen werden konnten, obwohl die Beauftragung der Kanzlei zuvor bereits von der Konzernmutter erfolgt war. Im Streitfall kam es darauf an, dass die einzelnen Rechtsberatungsleistungen nicht als Teilleistungen ausgeführt worden sind und deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Beratungsauftrages auf die Klägerin insgesamt noch nicht beendet waren. Generell ist allgemein anerkannt, dass die Vertragspartner bis zur Ausführung der Leistung mit umsatzsteuerlicher Wirkung noch ausgetauscht werden können (vgl. Abschn. 3.5 Abs. 7a Sätze 4 und 5 UStAE).
Die Revision wurde insbesondere im Hinblick auf die Frage der Voraussetzungen für die Steuerbarkeit von Leistungen einer Holding an mehrere Tochtergesellschaften im Wege der Weiterberechnung von Kosten für erhaltene Eingangsleistungen (nach einem festen Aufteilungsschlüssel) zugelassen. Ebenso hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Auswechslung des Leistungsempfängers nach Leistungsbeginn bei anwaltlichen Beratungsleistungen im Rahmen eines Gesamt...