Leitsatz
1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird.
2. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchst. a, Art. 176 Abs. 1 Satz 2 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Kläger sind zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus der von den Klägern selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss und einer weiteren Wohnung im Souterrain. Letztgenannte Wohnung (das Home-Office) wurde gemäß Mietvertrag von "den Eheleuten X und Y" (den Klägern) umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers zu 2. vermietet. Der Kläger zu 2. geht seiner Arbeitstätigkeit von dem Home-Office aus nach.
Im Streitjahr renovierten die Kläger das Home-Office und bezogen hierfür Leistungen im Wert von insgesamt 31.073,00 EUR, von denen 25.780,66 EUR auf die Renovierung des Badezimmers entfielen.
Am 20.9.2013 gaben die Kläger die Umsatzsteuererklärung 2012 ab und erklärten Vorsteuerbeträge von insgesamt 2.992,98 EUR, von denen 2.355,98 EUR auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen. Insgesamt erklärten die Kläger einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von 2.080,98 EUR, den das Finanzamt in der Folge zunächst erstattete. Im Zuge einer Ortsbesichtigung stellte das FA u.a. fest, dass das Badezimmer des Home-Office und das Badezimmer in der privat genutzten Wohnung über eine ähnlich gehobene Ausstattung verfügten. Das FA ordnete daher das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zu. Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 9.12.2013 änderte das FA die Steuerfestsetzung und kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge u.a. um die Beträge, die auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg (FG Köln, Urteil vom 3.8.2016, 5 K 2515/14, Haufe-Index 10715925, EFG 2017, 831).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Hinweis
1. Vermieter sind bei einer steuerpflichtigen Vermietung aus den für den Mietgegenstand bezogenen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Leistungsbezug für die Mietsache und der Vermietung voraus, der im Allgemeinen zu bejahen ist.
2. In Sonderfällen kann es an diesem Zusammenhang fehlen. So ist es bei Aufwendungen für den Mietgegenstand, die sich nicht aus der Nutzung durch den Mieter, sondern aus einer der Vermietung nachfolgenden Eigennutzung durch den Vermieter erklären.
3. Danach ist bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen zu bejahen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, im Grundsatz aber nicht auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Letzteres gilt zumindest dann, wenn im Hinblick auf das Erreichen von Altersgrenzen mit einer baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist und von einer nachfolgenden Eigennutzung auszugehen ist.
4. Der BFH hält an seiner Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft weiter fest. Danach ist diese nicht Unternehmer und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH vom 22.11.2018, V R 65/17, BFHE 263, 90).
Hiergegen ist vielfältige Kritik geäußert worden (vgl. dazu Wäger, UR 2020, 627, 628). Einiges scheint dabei missverstanden worden zu sein. So verlangt der BFH aufgrund der fehlenden Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft keineswegs, dass getrennte Steuerbescheide gegen die einzelnen Miteigentümer erlassen werden müssen. Möglich ist vielmehr auch, wie der BFH im Besprechungsurteil hervorhebt, der Erlass eines nach § 155 Abs. 3 Satz 1 AOzusammengefassten Steuerbescheides gegen die Miteigentümer. Damit kann die bisherige Praxis zur Abgabe von Steueranmeldungen weitgehend unverändert beibehalten werden (zu weiteren Einzelheiten, Wäger, UR 2020, 627, 629).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.5.2020 – V R 1/18