OFD Nürnberg, Verfügung v. 18.1.1999, S 7300 - 420/St 43

Bezug: OFD Nürnberg 16.11.1998, S 7300 - 420/St 43

Mit Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97 (BStBl 1998 II S. 695) hat der BFH entschieden, daß die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer nur dann als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer für die Leistung „geschuldet” wird. Das bedeutet, daß in den Fällen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG ein Vorsteuerabzug ausnahmslos nicht möglich ist.

In dem der Klage zugrunde liegenden Streitfall kann die Erwerberin eines Grundstücks nur dann die (nachträglich) in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Verkäufer des Grundstücks wirksam auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 a UStG verzichtet hat und er die Umsatzsteuer daher auch schuldet. Ob eine wirksame Option gem. § 9 UStG vorliegt, muß das Finanzgericht noch ermitteln.

Abschn. 192 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 UStR ist somit überholt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.12.1998 klarstellend darauf hingewiesen, daß das den Vorsteuerabzug einschränkende BFH-Urteil vom 2.4.1998 wegen des Vertrauensschutzes durch die bislang anders lautenden Umsatzsteuer-Richtlinien nur für die Zukunft gilt.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 2.4.1998 sind nur für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (6.11.1998) beim Unternehmer eingegangen sind.

Diese Verfügung tritt an die Stelle der teilweise anders lautenden Verfügung OFD Nürnberg vom 16.11.1998, S 7300 - 420/St 43. Ich bitte, dort einen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

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