Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann bei Vermietungsumsätzen selbst dann ausgeübt werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt teilweise zur Ausführung steuerfreier Umsätze zu verwenden. Dies gilt zumindest in solchen Fällen, in denen das Grundstück tatsächlich noch zur Ausübung steuerpflichtiger Umsätze verwendet wird.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen auf einem gemieteten Grundstück (= Betriebssitz). Der Eigentümer des Grundstücks hat bei der Vermietung an die Klägerin auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet – gem. § 9 Abs. 1, 2 UStG. In den Streitjahren 2015 und 2016 führte die Klägerin tatsächlich nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Allerdings hatte sie bereits am 23.10.2015 einen Architekten mit der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten auf einem anderen Grundstück beauftragt. Insoweit bestand die Absicht, die Häuser selbst zu errichten und anschließend an Privatpersonen zu Wohnzwecken zu veräußern. Kurzum: Die Klägerin hatte die Absicht, neben ihren umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen aus dem Bauunternehmen künftig auch umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Veräußerung von Wohneinheiten zu erzielen. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, bereits in den Streitjahren 2015 und 2016 die Option des Vermieters der Klägerin als unzulässig zu beurteilen und der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Miet-/Pachtrechnungen zu versagen.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Gemäß § 9 Abs. 2 UStG ist der Verzicht auf Steuerbefreiung bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken zulässig, soweit der Leistungsempfänger (hier: die Klägerin) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder (!) zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Absicht der Klägerin, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt, hier ab dem Jahr 2017, teilweise zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze zu verwenden, steht der wirksamen Ausübung der Option in den Jahren 2015 und 2016 nicht entgegen. Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 UStG und § 9 Abs. 2 UStG dahingehend, dass im Fall der Vermietung der Verzicht auf die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt.
Die Regelung des § 9 Abs. 2 UStG knüpft im Fall einer grundsätzlich steuerfreien Vermietung die Behandlung der Umsätze durch den vermietenden Unternehmer als steuerpflichtig an eine (!) weitere Voraussetzung. Entweder muss der Leistungsempfänger die Vermietungsleistung zur Ausführung vorsteuerunschädlicher Umsätze verwenden (Fallgruppe A) oder er muss, wenn es an einer tatsächlichen Verwendung für Ausgangsumsätze fehlt, beabsichtigen, die Eingangsleistung für vorsteuerunschädliche Umsätze zu verwenden (Fallgruppe B).
Hinweis
Bereits die Verwendung des Wortes "oder" in § 9 Abs. 2 UStG lässt erkennen, dass es sich um Varianten und nicht um zwei Voraussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, dass beide Voraussetzungen für die Ausübung der Option zur Steuerpflicht kumulativ erfüllt sein müssen, hätte er wohl die Konjunktion "und" verwendet.
Demnach ist die Ausübung der Option nicht nur im Fall der tatsächlichen Verwendung der Mietsache für vorsteuerunschädliche Umsätze möglich, sondern darüber hinaus auch für den Fall, wenn (noch) keine tatsächliche Verwendung stattfindet, dass eine solche Verwendung beabsichtigt ist. Es handelt sich dabei im Verhältnis zur erstgenannten Voraussetzung um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 9 Abs. 1, 2 UStG.
Die Finanzverwaltung machte im Streitfall geltend, dass es sich bei der aufgeworfenen Frage, wie § 9 Abs. 2 UStG auszulegen sei, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Die vom Finanzamt aufgeworfene Rechtsfrage ist danach wegen der eindeutigen, sich aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergebenden Rechtslage nicht klärungsbedürftig, weshalb das Urteil mittlerweile rechtskräftig wurde.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 14.05.2020, 5 K 3628/19 U