Überblick
Die Vorsteueraufteilung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden war seit 2006 zwischen BFH und Finanzverwaltung umstritten. Nun gibt die Finanzverwaltung ihren Widerstand auf und akzeptiert die Aufteilungsmethode des BFH.
Sachverhalt
Die Vorsteueraufteilung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden war seit 2006 zwischen BFH und Finanzverwaltung umstritten. Während der BFH eine Aufteilung sämtlicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einem einheitlichen Aufteilungsmaßstab vornehmen wollte, wollte die Finanzverwaltung bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jede einzelne Aufwendung dahingehend untersuchen, ob sie nicht einem vorsteuerabzugsberechtigend oder vorsteuerabzugsschädlich verwendeten Gebäudeteil direkt zuzurechnen ist. Nach einem weiteren Urteil des BFH vom November 2007 gibt die Finanzverwaltung nun ihren Widerstand auf und akzeptiert die einheitliche Aufteilungsmethode des BFH.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind – für alle noch offenen Fälle – grundsätzlich nach einem einheitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen. Eine Zuordnung einzelner Kosten, z. B. der Ausbaukosten, zu bestimmten Gebäudeteilen erfolgt nicht. Die Vorsteuerabzugsberechtigung richtet sich nach der jeweiligen geplanten Verwendung des Gebäudes. Aufwendungen, die die Erhaltung, Nutzung oder den Gebrauch des Gebäudes betreffen, sind weiterhin vorrangig dem jeweiligen Gebäudeteil zuzuordnen.
Für die Anwendung der neuen Aufteilungsgrundsätze hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung getroffen. Grundsätzlich sind diese neuen Regelungen auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Hat der Unternehmer jedoch den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung im Rahmen einer größtmöglichen Zuordnung vorgenommen, wird es nicht beanstandet, wenn die neuen Grundsätze erst ab dem 1.1.2009 angewendet werden.
Hinweis
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann sich aus der Änderung der Aufteilungsgrundsätze für die Zukunft ein Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15a UStG ergeben.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 30.9.2008, IV B 8 – S 7306/08/10001.