Rz. 164
Abweichendes folgt auch nicht aus der Folgerechtsprechung des BFH. So hat der BFH in seinem Urteil v. 10.8.2016 entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und "präzisere" Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug ermöglicht als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. Entscheidungserheblich war dabei nach Rz. 58 ff. des Urteils,
- ob der objektbezogene Flächenschlüssel gegenüber dem objektbezogenen Umsatzschlüssel zu einer präziseren Vorsteueraufteilung führt,
- wobei es hierfür darauf ankomme, ob die Geschosshöhen und die Ausstattungen der von ihr steuerpflichtig vermieteten Räume von den Geschosshöhen und den Ausstattungen der von ihr steuerfrei vermieteten Räume erheblich abweicht, wozu das FG aber keine Feststellungen getroffen hatte,
- weshalb die Sache an das FG zurückzuverweisen war.
Rz. 165
Dabei hielt der BFH an dem BFH-Urteil v. 7.5.2014 ausdrücklich fest. Denn der BFH verwies in seinem Urteil v. 10.8.2016
- in den Rz. 44 und 46 auf die Rz. 31 des BFH-Urteils v. 7.5.2014, wonach die Flächenschlüssel gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als im Regelfall präzisere mögliche Zurechnung die Umsatzschlüssel ausschließen,
- in Rz. 48 auf die Rz. 32 des BFH-Urteils v. 7.5.2014, wonach dieser Ausschluss aber nicht den Fall von Ausstattungsunterschieden erfasst, und
- in Rz. 52 und 53 auf die Rz. 33 des BFH-Urteils v. 7.5.2014, wonach bei Anwendung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG dem objektbezogenen Umsatzschlüssel Vorrang gegenüber einer Aufteilung nach dem Gesamtumsatz zukommt.
Rz. 166
Zudem ging der BFH in seinem Urteil v. 10.8.2016 Rz. 46 zutreffend davon aus, dass der Flächenschlüssel sachgerecht i.S.v. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist. Abweichendes lässt sich im Hinblick auch nicht aus der Rz. 48 des Urteils v. 10.8.2016 ableiten, wonach "Vorsteuerbeträge ... aber dann nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen [sind] (und der Flächenschlüssel ... nicht sachgerecht i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG [ist]), wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung ... erhebliche Unterschiede aufweist". Denn die mehrfache Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG lässt sich nicht durch einen bloßen Klammerzusatz auf eine andere Vorschrift (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG) mit der Maßgabe entkräften, dass diese andere Vorschrift als eigentlich entscheidungserheblich anzusehen sei. Gegen eine derartige Deutung spricht im Übrigen auch, dass der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2001, wonach der Objektumsatzschlüssel stets sachgerecht und dabei auch im Fall der Ausstattungsgleichheit sachgerecht ist (Rz. 149 f.), nie aufgegeben hat, sondern erst auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zur Auslegung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG Stellung nehmen konnte (Rz. 162), wobei auch dem Klammerzusatz im BFH-Urteil v. 10.8.2016 eine Aufgabe der Rechtsprechung aus 2001 nicht zu entnehmen ist.