Leitsatz
Die Beschränkung des Verlustvortrages aus ausländischen Verlusten des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 wurde 1992 ohne jede Einschränkung aufgehoben. Damit sind auch Verluste aus der Zeit vor 1992 zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger macht Verluste aus einer in der Schweiz gelegenen Ferienwohnung geltend. Das Finanzamt erkannte einen aus 1991 stammenden Verlust im Jahr 1998 nicht an, weil seiner Meinung nach für Altverluste aus den Jahren vor 1992 noch die Beschränkung der Verlustvortragsfähigkeit auf 7 Jahre aus dem EStG 1990 weiter gelte.
Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. Es stellte zunächst fest, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 2a Abs. 1 EStG 1997 erfüllt sind, so dass auch der Verlust aus dem Jahr 1991 in die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zum 31.12.1998 einzubeziehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 nur den Verlustabzug in den folgenden 7 Jahren zuließ. Mit dem Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992 ist diese zeitliche Befristung auf 7 Jahre entfallen, so dass Verluste, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1992 (§ 52 Abs. 1 EStG 1997) entstanden sind und nicht ausgeglichen werden konnten (Altverluste), auch nach dem Ablauf von 7 Veranlagungszeiträumen zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Das Finanzgericht schließt sich der herrschenden Meinung in der Literatur an und begründet dies damit, dass eine Sperre für Altverluste positiv im Gesetz, insbesondere in der Anwendungsvorschrift des § 52 EStG hätte verankert werden müssen. Dies hat der Gesetzgeber beispielsweise für die Fälle des § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1992 oder in § 52 Abs. 13c EStG 1985 zum Wegfall der Siebenjahresfrist ab 1985 bei § 10d EStG 1985 geregelt. Für die gegenteilige Auffassung kann die Finanzverwaltung im Übrigen keine schlüssigen Gründe aufführen.
Hinweis
Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Mittlerweile hat der BFH in einem Parallelverfahren (Urteil vom 30.06.2005, Az: IV R 31/04) die Auffassung des FG bestätigt und den unbegrenzten Verlustvortrag in Streitjahren zugelassen. Das Finanzgericht hat laut BFH also vollkommen zu Recht auf den Regelfall des voraussetzungslosen Wegfalles der Beschränkung – also einer steuerlichen Ausnahmefallgestaltung – abgestellt und die Geltung von Einschränkungen des Wegfalls davon abhängig gemacht, ob der Gesetzgeber den Ausschluss der Altfälle ausdrücklich angeordnet hat.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004, 1 K 464/00