Entscheidungsstichwort (Thema)
Vortragsfähigkeit von Altverlusten aus der Vermietung ausländischen Grundbesitzes nach Entfallen der zeitlichen Beschränkung. Feststellung nach § 2 a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraumes 1998
Leitsatz (redaktionell)
Die zeitliche Beschränkung der Vortragsfähigkeit negativer ausländischer Einkünfte auf sieben Jahre gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 wurde mit dem Steueränderungsgesetz 1992 aufgehoben. Der Wegfall erstreckt sich auch auf vor 1992 entstandene so genannte Altverluste. Folglich sind in die gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1998 auch nicht ausgeglichene Verluste aus der Vermietung einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung mit einzubeziehen, die im Veranlagungszeitraum 1991 entstanden sind.
Normenkette
EStG 1997 § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a, Sätze 3-5, § 52 Abs. 1; StÄndG 1992; EStG 1990 § 52 Abs. 1 Fassung: 25.2.1992, § 2a Abs. 1 S. 2
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2000 wird der Bescheid über die Feststellungen nach § 2 a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1998 vom 15. Juni 2000 dahingehend abgeändert, dass die verbleibenden negativen Einkünfte im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 6 a EStG um 9.637,– DM höher festgestellt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzenden Erstattungsbetrag abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein aus dem Veranlagungszeitraum 1991 stammender Verlust aus Vermietung und Verpachtung auf den 31. Dezember 1998 vorgetragen werden kann.
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aus einer in der Schweiz gelegenen vermieteten Eigentumswohnung erzielte er im Veranlagungszeitraum 1991 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.637,– DM, der vom Beklagten nach § 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) gesondert festgestellt wurde. Diesen Verlust berücksichtigte der Beklagte in dem Bescheid vom 15. Juni 2000 über „gesonderte Feststellungen nach § 2 a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1998” nicht, sondern addierte lediglich die aus den Jahren 1992 bis 1997 resultierenden Verluste in Höhe von 3.720,– DM dem im Jahr 1998 aus der Vermietung der Eigentumswohnung erzielten Verlust in Höhe von 1.948,– DM hinzu und stellte somit die „am 31. Dezember 1998 verbleibenden negativen Einkünfte” auf 5.668,– DM fest. Den dagegen rechtzeitig eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 2000 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger trägt vor, die vom Beklagten vorgenommene zeitliche Beschränkung des Verlustvortrags gemäß § 2 a Abs. 1 EStG 1990 existiere mit dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 – SteuerÄndG 1992 – (Bundesgesetzblatt – BGBl. – 1992 I S. 297) nicht mehr. Für den seit 1992 gültigen zeitlich unbeschränkten Verlustvortrag komme es nicht (mehr) auf das Jahr der Verlustentstehung an. Dies ergebe sich aus § 52 Abs. 1 EStG, wonach die Neufassung des Einkommensteuergesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden sei, soweit in den folgenden Absätzen des § 52 EStG nichts anderes bestimmt sei. Für § 2 a Abs. 1 EStG gebe es nachfolgend keine eigenständige Anwendungsvorschrift, so dass die Neuregelung des Verlustvortrags sich auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SteuerÄndG 1992 noch nicht ausgeglichenen Verluste im Sinne des § 2 a Abs. 1 EStG beziehen müsse.
Vorstehende Auslegung entspreche offenkundig auch dem Willen des Gesetzgebers, der für § 2 a Abs. 3 und 4 EStG in § 52 Abs. 2 a EStG eine abweichende Regelung getroffen habe. Hier werde auf das Entstehungsjahr der Verluste abgestellt. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass auf dieselbe Weise mit Verlusten im Sinne des § 2 a Abs. 1 EStG verfahren werden sollte, hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht. Ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers sei jedoch auszuschließen. Eine andere Auslegung der Anwendungsregelung des § 2 a Abs. 1 EStG sei zudem mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Der Gesetzgeber habe danach zwar bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Nach der Regelung dieses Ausgangstatbestands aber habe er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umzusetzen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 30. September 1998, Der Betrieb 1998, 2247).
Das Konzept der synthetischen Einkommensteuer, das in § 2 Abs. 1 EStG seinen Ausdruck finde, sehe vor, dass alle Einkünfte aus unterschiedlichen Einkommensarten eines Steue...