Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Leitsatz
Der Vorwegabzug ist bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionszusage entgegen der BFH-Rechtsprechung auch dann zu kürzen, wenn mit der Zusage eine Verringerung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Auskehrung des Gewinns und des Liquidationserlöses einhergeht.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig. Im Zuge seiner Anstellung als Geschäftsführer wurde ihm eine Altersversorgung zugesagt. Er hielt zunächst 50 v.H. der Gesellschaftsanteile der GmbH. Im Streitjahr erwarb er die restlichen GmbH-Anteile hinzu. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Berechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen wegen der bestehenden Versorgungszusage lediglich einen gekürzten Vorwegabzug. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Im anschließenden Klageverfahren trug der Kläger vor, dass der sog. Vorwegabzug entgegen der Auffassung des Finanzamts in ungekürzter Höhe zu berücksichtigen sei. Insoweit verwies er auf die Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 16.10.2002, XI R 25/01, BFH/NV 2003 S. 252), nach der beim Alleingesellschafter - Geschäftsführer eine Kürzung des Vorwegabzugs unterbleibt, weil mit der Erteilung der Pensionszusage eine Verringerung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Auskehrung des Gewinns und des Liquidationserlöses einhergeht und somit die Altersversorgung ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen beruht.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Nach der Auffassung des Gerichts sei der Hinweis des Klägers, dass er die Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beitragsleistung erworben habe, nicht zutreffend. Die Altersversorgung würde im Streitfall vielmehr durch die zusagende Kapitalgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich gewährleistet. Insoweit sei auch der Rechtsprechung des BFH nicht zu folgen. Die vom BFH für den Fall des Alleingesellschafter - Geschäftsführers herangezogene wirtschaftliche Betrachtungsweise (eigene Beitragsleistung durch Verringerung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Ausschüttung bzw. Auskehrung des Liquidationserlöses) widerspräche dem so genannten Trennungsprinzip. Nach diesem sei zwischen dem Arbeits- und dem Gesellschaftsverhältnis zu unterscheiden. Die Versorgungszusage stehe ausschließlich mit dem Arbeits- und nicht mit dem Gesellschaftsverhältnis im Zusammenhang. Die Kapitalgesellschaft sei in diesem Fall lediglich "dritte Person", die die Versorgung des Begünstigten durch Belastung ihres Ergebnisses sicherstelle. Darin sei aber keine ausschließliche eigene Beitragsleistung des Begünstigten zu sehen. Aber selbst dann, wenn man in dem Verzicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition eine eigene Beitragsleistung sehen würde, müsse dieser Verzicht auch gegenüber demjenigen erfolgen, der aus der Versorgungszusage verpflichtet ist. Dieses sei aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Trennungstheorie nicht erfolgt. Im Übrigen würde die Annahme eines Verzichts auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche voraussetzen, dass die Kapitalgesellschaft ein entsprechendes, die Höhe der Belastung übersteigendes Ergebnis im Sinne des § 29 GmbHG erzielt hat. Dieses würde eine jährlich Prüfung verlangen, ob die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine Ausschüttung in der Höhe der Belastung der Versorgungszusage rechtfertigen könne.
Hinweis
Das Urteil vermag nicht zu überzeugen. Die Aussage, dass die wirtschaftliche Auswirkung der Gewährung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer im Augenblick der Zusage dem Gesellschaftsbereich entzogen ist, entspricht nicht der Realität. Tatsächlich wird doch nur die rechtliche Auswirkung, also die Frage, ob der Vorgang auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eine Auswirkung hat dem Gesellschaftsbereich entzogen. Die wirtschaftliche Auswirkung ist davon unabhängig nach den tatsächlich eintretenden Folgen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist das der Umstand das durch die Zusage eine Verringerung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Ausschüttung bzw. Auskehrung des Liquidationserlöses eintritt. Insoweit nimmt der in diesen Fällen zu Recht eine eigene Beitragsleistung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers an.
Die Finanzverwaltung hat das Urteil des BFH v. 16.10.2002 in dieser Angelegenheit noch nicht veröffentlicht. In einschlägigen Fällen sollte aber gleichwohl die Kürzung im Hinblick auf die vorgenannte Rechsprechung des BFH nicht akzeptiert werden und Einspruch gegen die entsprechenden Bescheide erhoben werden. Das gilt auch, über die Rechtsprechung des BFH hinaus, überhaupt in allen Fällen, in denen einem Gesellschafter - Geschäftsführer unabhängig von seiner Beteiligungsquote der Vorwegabzug gekürzt wurde.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2003, 6 K 4917/99 E