Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Hessische FG entschied mit Urteil vom 12.2.2014, dass ein Steuerberater Strafverteidigungskosten wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung nicht als Werbungskosten abziehen darf, da sie privat veranlasst sind.
Sachverhalt
Der klagende Steuerberater war Vorstandsmitglied der Steuerberatungsgesellschaft A. Im Jahr 2006 beschloss deren Aufsichtsrat eine Sonderzahlung an die Vorstandsmitglieder von je 90.000 EUR, die in Form von Aktienoptionsrechten gezahlt werden konnte. Die Vorstandsmitglieder veräußerten diese Rechte anschließend für 89.100 EUR an eine dritte Person, die sämtliche Rechte wieder an A zurückverkaufte. Mit der von A erhaltenen Kaufpreiszahlung bezahlte der Dritte letztlich die Entgelte, die den Vorstandsmitgliedern zugesichert worden waren. Die A verbuchte die Zahlung für den Rückkauf ohne Lohnsteuereinbehalt als Personalaufwand.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerberater lediglich einen Verlust bei den sonstigen Einkünften i. H: v. 900 EUR geltend (Differenz zwischen Optionswert und Verkaufspreis). Später wurden gegen ihn Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Lohn- und Einkommensteuerhinterziehung eingeleitet. Die dafür aufgewandten Strafverteidigungskosten erkannte das Finanzamt nur hinsichtlich des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung als Werbungskosten an.
Entscheidung
Das FG entschied, dass ein weitergehender Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt, da die weiteren Verteidigungskosten in vollem Umfang privat veranlasst sind.
Aufwendungen für eine Strafverteidigung können nur dann abgezogen werden, wenn die Handlungen, durch die Strafverteidigungskosten ausgelöst wurden, in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Die dem Steuerpflichtigen zu Last gelegte Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein. Verteidigungskosten, die mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern zusammenhängen, sind nicht abziehbar, wenn die Minderung der Betriebssteuern darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt bzw. für private Zwecke verwendet werden.
Hinweis
Das FG erklärte weiter, dass ein Zusammenhang zwischen Berufsausübung und dem Tatvorwurf der Einkommensteuerhinterziehung auch nicht dadurch hergestellt werden konnte, dass durch die Strafverteidigung letztlich berufliche bzw. berufsrechtliche Konsequenzen (und ein späterer Einnahmeverlust) abgewendet werden sollten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Az. VI B 36/14 anhängig.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 12.02.2014, 4 K 1757/11