Gleichlautende Ländererlasse vom 22.9.2021,, BStBl I 2021, 1767
Verwaltungsrichtlinien zum Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG)
Abschnitt 1 Allgemeines
Zu § 1 – Umfang und Zweck
1.1 Zweckbestimmung
(1) 1Das Bodenschätzungsgesetz ist ein Steuergesetz im Sinne der Abgabenordnung. 2Das Einkommensteuer- und Bewertungsgesetz nehmen darauf Bezug.
(2) 1Die Bodenschätzung dient auch zahlreichen nichtsteuerlichen Zwecken. 2So sind die Bodenschätzungsergebnisse für den Tauschwert der Flächen nach § 28 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) von Bedeutung. 3Beim landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr werden sie als Orientierungshilfen für Kauf- und Pachtpreise allgemein anerkannt. 4In der amtlichen Kaufpreisstatistik für landwirtschaftlichen Grundbesitz bilden die Wertzahlen der Bodenschätzung ein wesentliches Auswertungskriterium. 5Im landwirtschaftlichen Kreditwesen stellen die Bodenschätzungsergebnisse eine Grundlage dar, um die Beleihungsgrenzen zu ermitteln. 6Darüber hinaus finden sie Anwendung bei agrarpolitischen Maßnahmen.
(3) 1Mit den Ergebnissen der Bodenschätzung liegt für die landwirtschaftlichen Nutzflächen eine nach einheitlicher Methode mit hoher räumlicher Dichte erhobene und laufend fortgeschriebene Informationsbasis an Flächen- und Punktdaten vor. 2Die Daten der Bodenschätzung dienen dem Aufbau länderübergreifender Bodeninformationssysteme (BIS). 3Auf dieser Grundlage können wichtige Bodenfunktionen i. S. des Gesetzes zum Schutz des Bodens (BBodSchG) abgeleitet werden.
1.2 Bestandsaufnahme
(1) 1Die Ergebnisse der Bodenschätzung werden durch eine grafische und beschreibende Bestandsaufnahme dokumentiert. 2Hierbei werden die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften von Bodenprofilen erfasst.
(2) Räumlich zusammenhängende Böden gleicher Beschaffenheit werden flächenmäßig abgegrenzt und die Ertragsfähigkeit aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen durch Wertzahlen zum Ausdruck gebracht.
(3) 1Die Bestandsaufnahme der Bodenschätzung im Gelände wird analog oder digital durchgeführt. 2Die weitere Verarbeitung und Auswertung soll automatisiert erfolgen.
Zu § 2 – Begriffsbestimmungen
2.1 Nutzungsarten
(1) 1Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen gehört das in landwirtschaftliche Kultur genommene Ackerland und Grünland. 2Einzubeziehen sind auch gärtnerisch genutzte Flächen sowie Stilllegungs- und Brachflächen. 3Die Nutzungsarten werden grundsätzlich entsprechend den natürlichen Standortverhältnissen und Ertragsbedingungen geschätzt, auch wenn sie aus betrieblichen Gründen anders genutzt werden.
(2) 1Die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sind dem Ackerland zugeordnet. 2Korbweiden und Hackraine rechnen zu der Nutzungsart, die den natürlichen Ertragsbedingungen am ehesten entspricht. 3Einzelne Obstbäume oder Baumgruppen bleiben bei der Feststellung der Nutzungsart außer Betracht.
(3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher usw. sind der angrenzenden Nutzungsart zuzurechnen, soweit sie nicht gesondert nachzuweisen sind.
(4) 1Waldflächen im Gebirge mit Weideberechtigung, auch größere Waldlichtungen und Waldblößen, gehören zur forstwirtschaftlichen Nutzung und sind daher von der Bodenschätzung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für Schutzwälder mit Weidenutzung.
2.2 Wechselland
(1) 1Unter bestimmten Standortbedingungen kommt auf engem Raum ein häufiger Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grünland vor. 2Diese Flächen können gesondert als Wechselland gekennzeichnet werden. 3In diesen Fällen ist die vorherrschende Nutzung anzunehmen. 4Dabei wird das zugehörige Klassenzeichen in Klammer gesetzt. 5So steht das Klassenzeichen (L Il b 2) als Beispiel für Grünland-Acker (GrA), das Klassenzeichen (sL 5 V) für Acker-Grünland (AGr).
(2) 1Neben den natürlichen Standorteigenschaften sind die nachfolgenden Kriterien zur Abgrenzung des Wechsellands heranzuziehen:
- Flächen, bei denen sich Acker- und Grünlandnutzung zeitlich abwechseln,
- Flächen, die bei gleichen natürlichen Verhältnissen beide Nutzungsarten in größerem Umfang räumlich nebeneinander aufweisen.
2Dabei sind größere zusammenhängende Flächen einheitlich zu behandeln.
Abschnitt 2 Besondere Schätzungsvorschriften
Zu § 3 – Schätzungsrahmen
(1) 1Das Bodenschätzungsgesetz sieht vor, alle in Deutschland vorkommenden landwirtschaftlich nutzbaren Böden nach ihrer Beschaffenheit zu untersuchen, den Boden zu beschreiben sowie die Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen festzustellen. 2Die Schätzungsrahmen gelten bundeseinheitlich und dienen der Bewertung aller vorkommenden Acker- und Grünlandflächen.
(2) 1Der Schätzungsrahmen für Ackerland gilt auch für gärtnerisch genutzte Flächen. 2In Abhängigkeit von den natürlichen Verhältnissen kann hier auch der Grünlandschätzungsrahmen angewandt werden.
3.1 Ackerschätzungsrahmen
3.1.1 Aufbau und Gliederung
(1) Der Ackerschätzungsrahmen (vgl. Tabelle 1) erfasst mit den Parametern Bodenart, Zustandsstufe und Entstehung die wesentlichen Faktoren der Böden, die für die Höhe de...