OFD München, Verfügung v. 15.1.2001, S 0121 - 13 St 312
Bezug: Anwendungserlass zu § 18 AO, Tz. 4
In Ergänzung der o.g. Regelung im Anwendungserlass bitte ich Folgendes zu beachten:
1. Für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist grundsätzlich das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO). Nach Nr. 4 des AO-Anwendungserlasses zu § 18 AO kann bei Einkünften aus nur einem Grundstück aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte von dem Ort aus verwaltet werden, in dem das Grundstück liegt, es sei denn, die Steuerpflichtigen legen etwas anderes dar.
2. Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 wird im Erklärungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Vordruck ESt 1 B) nach dem Ort der Verwaltung des Grundstücks ausdrücklich gefragt (Zeile 8). Werden von den Feststellungsbeteiligten Angaben zum Ort der Verwaltung gemacht, bleibt für die Anwendung der Vereinfachungsregelung kein Raum. Wurde bisher die Feststellung vom Lagefinanzamt durchgeführt, sind nach Benennung des Verwaltungsorts in der Feststellungserklärung die Akten an das zuständige Verwaltungsfinanzamt abzugeben (bezüglich der Zuständigkeit bei den Münchner Veranlagungsfinanzämtern vgl. Tz 4).
3. Werden hingegen zum Ort der Verwaltung in der Feststellungserklärung keine Angaben gemacht und äußern sich die Feststellungsbeteiligten auch nicht in anderer Weise zum Ort der Verwaltung, z.B. durch Angabe einer vom Belegenheitsort abweichenden Adresse als Anschrift der Grundstücksgemeinschaft, ist die Vereinfachungsregelung weiter zu beachten.
Insbesondere sind die Feststellungsbeteiligten in diesen Fällen nicht aufzufordern, die Feststellungserklärung nachträglich durch Angabe des Verwaltungsorts zu ergänzen.
Bei fehlenden Angaben zum Ort der Verwaltung reicht die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten nicht für die Vermutung aus, dass dieser auch die Verwaltung des Grundstücks innehat. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dieser Person um einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe handelt. Die Verwaltung setzt nämlich eine umfassende Vertretungsmacht voraus, nicht lediglich eine bloße Empfangsvollmacht.
4. Die in der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 12.11.1999 (vgl. BStBl 2000 I S. 51) enthaltene Regelung, wonach sich im Bereich der Münchener Veranlagungsfinanzämter die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Straßennamens bzw. Gemeindenamens richtet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der FAZustV), bleibt unberührt. Ergibt sich aber, dass der Ort der Verwaltung sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Münchner Veranlagungsfinanzämter befindet, ist der Fall an das zuständige Verwaltungsfinanzamt abzugeben. Tz. 3 gilt entsprechend.
Normenkette
AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 4