Prof. Dr. Stefan Müller, Prof. Dr. Markus Häfele
Rz. 31
Als dem Bereich der Bewertung zugewiesenes Problem unterliegt die Währungsumrechnung sowohl dem allgemeinen Vorsichtsprinzip, als auch dessen besonderen Ausprägungen, dem Imparitätsprinzip und dem Niederstwertprinzip.
Rz. 32
Das allgemeine Vorsichtsprinzip kann insbesondere dann eine umrechnungsbezogene Anwendung finden, wenn am Anschaffungs- oder am Bilanzstichtag ein Wechselkurs nicht oder nicht exakt bekannt ist, oder wenn am selben Tag verschiedene Kurse notiert werden. In solchen Fällen ist von mehreren möglichen Umrechnungskursen vorsichtigerweise derjenige zugrunde zu legen, der den niedrigsten Wert (bei Verbindlichkeiten den höchsten Wert) ergibt.
Rz. 33
Nach dem Niederstwertprinzip (das sog. – durch das BilMoG erheblich eingeschränkte – gemilderte für das abnutzbare Anlagevermögen, § 253 Abs. 3 HGB, und das strenge für das Umlaufvermögen, § 253 Abs. 4 HGB), ist der gegenüber den (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten niedrigere beizulegende Stichtagswert anzusetzen. Allerdings braucht, feststellbar im Rahmen eines Niederstwerttests, auf den sich danach errechnenden niedrigeren Wert nicht vollen Umfangs herabgegangen zu werden, wenn anderweitige werterhöhende Faktoren den Kursverfall kompensieren.
Rz. 34
Eine besondere Bedeutung für die Währungsumrechnung kommt dem Imparitätsprinzip zu. Ist der Wechselkurs seit dem Anschaffungstag oder dem vorhergehenden Bilanzstichtag gestiegen, so verlangt das Imparitätsprinzip für die Umrechnung der Aktiven einerseits zwar die Verwendung des höheren Tageskurses, andererseits aber dürfen sich gefallene Kurse nicht in einem höheren Wertansatz niederschlagen, es sei denn im Rahmen einer Wertaufholung, deren Zulässigkeit im Einzelfall allerdings zu prüfen ist und dies auch nur bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.