Prof. Dr. Stefan Müller, Prof. Dr. Markus Häfele
Rz. 39
Der Geldkurs ist jener Kurs, zu dem Kreditinstitute EUR ankaufen und Fremdwährung verkaufen, der höhere Briefkurs jener, zu dem Kreditinstitute EUR verkaufen und Fremdwährung ankaufen. Ein Mittelkurs errechnet sich als arithmetisches Mittel aus beiden Kursen.
Rz. 40
Die unter Beschaffungs- bzw. Veräußerungsgesichtspunkten bezogen auf den Fremdwährungsbetrag getroffene Unterscheidung, ob für die Währungsumrechnung der Geld- oder der Briefkurs zur Anwendung kommt, ist nach Einführung der einzelabschlussbezogenen Währungsumrechnungsgrundsätze in § 256a HGB obsolet. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 256a Satz 1 HGB zugunsten einer Umrechnung zum (Devisenkassa-)Mittelkurs beruht auf Praktikabilitätserwägungen. Zwar regelt § 256a HGB die Währungsumrechnung nicht für die Zugangsbewertung, sondern ausschließlich für die Folgebewertung. Allerdings kann die Festlegung des maßgeblichen Devisenkurses gem. § 256a Satz 1 HGB für die Folgebewertung auf den für die Währungsumrechnung im Rahmen der Zugangsbewertung beachtlichen Devisenkurs nicht ohne Auswirkungen bleiben.
DRS 25.13 lässt statt der differenzierten (Geld- oder Brief-)Kurse den Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung zur Umrechnung der aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden Vermögensgegenstände und Schulden zu, wenn die damit verbundene Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unwesentlich ist.
Rz. 41
Ob sich der beizulegende Wert der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und der Vorräte zu einem folgenden Bilanzstichtag nach den Wiederbeschaffungskosten bestimmt oder unter Veräußerungsgesichtspunkten festzulegen ist, bleibt ohne Bedeutung für den anzuwendenden Devisenkurs. Gemäß § 256a HGB ist stets zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen.