OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.1.1998, S 2196 A - 22 - St II 23
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden. Nach Auffassung des BFH setzt die steuerliche Inanspruchnahme der degressiven AfA nach dem BFH-Urteil vom 24.1.1990, I R 17/89 (BStBl 1990 II S. 681) voraus, daß diese Methode auch in der Handelsbilanz zugrunde gelegt wird. Da bei Gebäuden insoweit nicht anders verfahren werden kann als bei beweglichen Wirtschaftsgütern, gilt dieser Grundsatz auch für die AfA bei Betriebsgebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Grundsätze des o.g. BFH-Urteils erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1990 enden und in denen der Steuerpflichtige mit der degressiven AfA beginnt.
Die Regelungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 undAbs. 5 Satz 1 EStG legen für Gebäude nicht eine Gesamtnutzungsdauer, sondern gesetzlich typisierte feste Prozentsätze für die Vornahme der AfA, also einen gesetzlichen Abschreibungszeitraum, fest. Dieser muß nicht zwangsläufig mit der voraussichtlichen tatsächlichen Nutzungsdauer übereinstimmen, die nach § 253 Abs. 2 HGB für die planmäßigen Abschreibungen bei Anlagegütern maßgebend ist. Nach § 254 HGB können handelsrechtlich auch Abschreibungen vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG folgt, daß die AfA in Handels- und Steuerbilanz auch betragsmäßig übereinstimmen müssen. Es gilt daher folgendes:
Lineare AfA nach§ 7 Abs. 4 EStG:
In der Steuerbilanz muß der Steuerpflichtige mindestens die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ansetzen. Wurden in der Handelsbilanz für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil die linearen AfA gewählt, so ist auch steuerlich die lineare Abschreibungsmethode zu wählen.
Degressive AfA nach§ 7 Abs. 5 EStG:
Wählt der Steuerpflichtige steuerrechtlich die degressive AfA-Methode nach § 7 Abs. 5 EStG, so ist wegen des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz in der Handelsbilanz entsprechend zu verfahren. Dies gilt für die gesamte Abschreibungsdauer – nicht nur für die Wahl der AfA-Methode, sondern auch für die steuerlich angesetzten AfA-Beträge § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 254 HGB). Werden in der Handelsbilanz andere degressive AfA-Beträge als steuerrechtlich zulässig angesetzt, führt das in der Steuerbilanz zwangsläufig zum Ansatz der linearen (Mindest-) AfA.
Das steuerliche Wahlrecht, die linearen AfA nach § 7 Abs. 4 oder die degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen, kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes oder Gebäudeteils ausgeübt werden. Wurde die degressive AfA-Methode nach § 7 Abs. 5 EStG gewählt, ist wegen der gesetzlich vorgeschriebenen festen AfA-Staffel auch in den Folgejahren entsprechend der einmal getroffenen Entscheidung zu verfahren. Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Absetzungsverfahren nach § 7 Abs. 4 und§ 7 Abs. 5 EStG ist steuerrechtlich nur nach Maßgabe vonR 44 Abs. 8 EStR 1996 zulässig (vgl. auchH 44 EStR 1996 zum Stichwort „Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden”). Wird von einer einmal getroffenen Wahl für die Anwendung der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG i.V.m. § 254 HGB in den Folgejahren von der Handelsbilanz abgewichen, sind die Absetzungen für Abnutzung in der Steuerbilanz ab dem Jahr der Abweichung in Höhe der linearen AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG, höchstens jedoch in Höhe der fortgeführten AfA-Sätze nach § 7 Abs. 5 EStG vorzunehmen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 und 5