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§ 48 Vertrauensmann in der Bundespolizei

 

(1) 1Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes), so ist wie folgt zu verfahren:

2Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. 3Jeder Wähler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand. 4Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. 5Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. 6Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

 

(2) 1Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

[1] § 48 aufgehoben durch Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden bis 14.06.2021.

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