(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn bei
1. |
Gruppenwahl für die betreffende Gruppe, |
2. |
gemeinsamer Wahl |
mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden sind. 2In diesen Fällen kann jede Wählerin und jeder Wähler ihre oder seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.[1] [Bis 18.11.2014: 2In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.]
(2) 1Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern mit den Familien- und Vornamen, den Beschäftigungsstellen und der Gruppenangehörigkeit bei
1. |
Gruppenwahl der an erster und zweiter Stelle, |
2. |
gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle |
benannten Bewerberinnen und [2]Bewerber untereinander aufzuführen. 2Bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 3Der Stimmzettel soll einen Hinweis enthalten, dass jede Wählerin und [3]jeder Wähler nur eine Stimme hat. 4Weitere Angaben auf dem Stimmzettel sind nicht zulässig.
(3)[4] Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will.
Bis 18.11.2014:
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will.
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