(1) Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Dasselbe gilt für die bei schriftlicher Stimmabgabe erforderlichen Wahlumschläge.

 

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

1.

die nicht in der Weise gefaltet sind, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, oder die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht im Wahlumschlag abgegeben sind,

 

2

die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,

 

3.

aus denen sich der Wille der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder

 

4.

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

 

(5) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als eine Stimme gezählt.

 

(6) 1Hat die oder der Wahlberechtigte einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr oder ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart der oder des Wahlberechtigten zu vernichten.

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